W. O. — 145 —
kömmlichkeitslisten) zum 1. Februar jedes Jahres, sowie Nachtragslisten zum 1. Sep-
tember jedes Jahres, beide nach Muster 20, den Generalkommandos *) mit, in deren Muster 20.
Bezirk diese Beamten militärisch kontrolliert werden. So weit ausgebildete Landsturm- — —
pflichtige in Frage kommen, sind diese Listen den Generalkommandos') mitzuteilen, nn
in deren Bezirke die Beamten ihren Wohnsitz haben; befindet sich der Wohnsitz im Ve
Auslande, so ist dasjenige Generalkommando zuständig, in dessen Bezirke der übertritt
zum Landsturm erfolgt ist.
Die Listen sind nach Bezirkskommandos getrennt aufzustellen.
In beiden Listen ist der stattgehabte Abgang und Zugang zu erläutern.
Außerterminliche Einreichungen von Unabkömmlichkeitslisten finden nur ausnahms-
weise statt.
Für diejenigen Beamten, welche zum erstenmal für unabkömmlich erklärt werden, sind
Unabkömmllichkeitsbescheinigungen beizufügen.
Diese Bescheinigungen behalten Gültigkeit, solange diese Beamten in ihren
Dienststellen und unabkömmlich bleiben. «
Jede Veränderung in der dienstlichen Stellung erfordert, sofern die Unabkömm-
lichkeit wieder anerkannt werden soll, die Ausstellung einer neuen Bescheinigung.
Die Generalkommandos prüfen die ihnen zugehenden Listen und lassen sie, falls die-
selben im Beanstandungsfalle von dem zuständigen Ressortministerium als richtig
bestätigt worden sind, den Bezirkskommandos zugehen.
Die Unabkömmlichkeitsbescheinigungen werden von den Bezirkskommandos auf-
bewahrt.
Unabkömmlichkeitserklärungen im Augenblick der Einberufung sind unzulässig.
Wegen der unausgebildeten Landsturmpflichtigen siehe W. O. § 103,6 und 10.
§ 127.
Verwendung des dienstpflichtigen Eisenbahnpersonals.
Nach 8§ 28,; des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 haben die
Eisenbahnen ihr Personal im Kriegsfalle der Militärbehörde zur Verfügung zu stellen.
Die Verteilung des für Feldeisenbahnformationen heranzuziehenden dienstpflichtigen
Personals auf die einzelnen Bahnverwaltungen findet bereits im Frieden durch den
Chef des Generalstabes der Armee im Einverständnis mit dem Reichs-Eisenbahnamte,
hinsichtlich der bayerischen Bahnverwaltungen durch den Chef des Ingenieurkorps im
Einverständnis mit der Generaldirektion der Königlichen Staatseisenbahnen, statt.
*) In Württemberg dem Kriegsministerium.
19