Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

Muster 21. 
. 188 
Liste der für 
Feldeisenbahn- 
sormationen 
ausgewählten 
Mannschaften. 
— 146 — 
Die Mannschaften werden nur summarisch verteilt. Die Auswahl und Bezeichnung 
der einzelnen Leute bleibt den Bahnverwaltungen überlassen. 
Es dürfen jedoch nur Personen ausgewählt werden, welche für die bezeichneten 
Stellen völlig geeignet sowie felddienstfähig sind. 
Offiziere und Offizierstellvertreter können unter namentlicher Bezeichnung von 
dem Chef des Generalstabes der Armee oder dem Inspekteur der Verkehrstruppen — 
in Bayern von dem Chef des Ingenieurkorps — für die von ihnen aufzustellenden 
Formationen beansprucht werden. 
Den Bahnverwaltungen bleibt es anheimgestellt, Anträge auf Belassung einzelner 
schwer zu ersetzender Beamten bei der anfordernden Stelle vorzulegen. 
über den Abgang eines zu Feldeisenbahnformationen bestimmten Offiziers hat 
das heimatliche Generalkommando desselben Mitteilung an den Inspekteur der Ver- 
kehrstruppen — in Bayern an den Chef des Ingenieurkorps — zu machen, welche 
den Ersatz bestimmen. 
Nach stattgehabter Verteilung reichen die Bahnverwaltungen dem Inspekteur der Ver- 
kehrstruppen, die bayerischen Bahnverwaltungen dem Chef des Ingenieurkorps, nament- 
liche Listen der von ihnen bezeichneten Mannschaften nach Muster 21 ein. 
Dieser teilt sodann den Generalkommandos mit wie viele und welche Mannschaften, 
von welchen Bahnverwaltungen und wohin dieselben einzuberufen sind. 
Treten Anderungen hinsichtlich der bestimmten Mannschaften ein, so haben die 
Generalkommandos im Benehmen mit den Bahnverwaltungen Ersatz sicherzustellen. 
Mitteilung über solche Neubestimmungen erfolgt durch Vermittlung des General- 
kommandos an die Inspektion der Verkehrstruppen, in Bayern an den Chef des 
Ingenieurkorps. 
In Sachsen und Württemberg erfolgt die Einreichung der Listen usw. durch 
Vermittlung des zuständigen Kriegsministeriums. 
128. 
Zurückstellung des dienstpflichtigen sowie des als ausgebildet dem Land- 
sturme zweiten Aufgebots angehörigen Eisenbahnpersonals vom 
Waffendienste. 
1. Zu demjenigen Eisenbahnpersonal, welches nach § 125,) vom Waffendienste zurück- 
zustellen ist, gehören: 
a) höhere Eisenbahnbeamte; 
b) Verwaltungs= und Expeditionspersonal;
	        
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