Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

W. O. — 147 — 
) Fahrpersonal; 
d) Bahndienst= und Stationspersonal; 
e) ständige Eisenbahnarbeiter. 
2. Ausgenommen sind Gepäckträger, Perrondiener, Stationsnachtwächter, Mannschaften, 
die nur in Erdschächten arbeiten, Kanzleidiener, Schreiber. 
3. a) Die Zurückstellung des zum Waffendienst nicht heranzuziehenden dienstpflich- 
tigen Eisenbahnpersonals ist im Januar jedes Jahres unter Übersendung einer 
nach Muster 22 aufgestellten Gesamtliste — getrennt nach den Gruppen a und b 
des § 125,z — und einer Bescheinigung über die Anstellung im Eisenbahn- Nuster 22 
dienste, für jeden einzelnen, nach Muster 23 durch die Bahnverwaltungen bei astees vom 
den Bezirkskommandos zu beantragen (siehe Ziffer 7). Pibceuetn 
Veränderungsnachweisungen zu dieser Liste, enthaltend Zugänge und Ver- rwwak 
setzungen, sind unter Beifügung der Anstellungsbescheinigungen zum 15. April, Muster 23 
(S. 194.) 
15. Juli und 15. Oktober jedes Jahres von den Bahnverwaltungen den Be= Lescheinigung 
zirkskommandos einzusenden. ur re 6 
b) Eines Antrages auf Zurückstellung des ausgebildeten dem Landsturme zweiten 
Aufgebots angehörigen Eisenbahnpersonals vom Waffendienste bedarf es im 
Frieden nicht. Dasselbe bleibt bei Aufruf des Landsturms vorläufig von der 
Einberufung zum Waffendienste auf Grund einer eintretendenfalls vorzuzeigenden 
Bescheinigung über die Anstellung bezw. Beschäftigung im Eisenbahndienste (Ziffer 1) 
befreit. Über die eventuelle Heranziehung zur Ergänzung von Eisenbahnformationen 
trifft der Chef des Generalstabes der Königlich preußischen Armee im Einver- 
ständnis mit dem Reichs-Eisenbahnamte unter Mitteilung des Ergebnisses an die 
Inspektion der Verkehrstruppen, in Bayern der Chef des Ingenieurkorps im 
Einverständnis mit der Generaldirektion der Königlichen Staatseisenbahnen 
Verfügung. 
4. Die verfügte Zurückstellung der unter 3a genannten Personen wird auf der daselbst 
erwähnten Vescheinigung vermerkt und hat bis zum 1. April des nächsten Jahres 
Gültigkeit. 
5. Scheiden Mannschaften in der Zwischenzeit aus dem Bahndienste gänzlich aus, so 
sendet die Bahnverwaltung die gedachte Bescheinigung mit bezüglichem Vermerke dem 
Bezirkskommando unverzüglich zu. 
6. Außerterminliche Gesuche um Zurückstellung vom Waffendienste sind nur bei den unter 
Ziffer 1 a aufgeführten Beamten zulässig. 
Zugänge, welche durch die Veränderungsnachweisungen (Ziffer 3 a) zur Kenntnis 
des Bezirkskommandos gelangen, gelten als terminmäßige Gesuche. 
 
	        
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