Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

W. O. — 187 — 
Muster 16 zu 8§ 85. 
  
Annahmeschein. 
Der Freiwillige (Stand oder Gewerbhhe (Vor= und Familiennamen), geboren am 
l kten 18 zu (Ort, Bezirksamt usw., Regierungsbezirk, Bundesstaat), ist bei dem 
Truppen-(Marine-steile zu (zwei-, drei-, vier-, bei der Marine auch fünf-, oder sechs-jährigem Dienst 
angenommen und bis zu seinem Diensteintritte na1 ch beurlaubt worden. 
Inhaber gehört mit Aushändigung dieses Scheins zum Beurlaubtenstand und hat sich behufs Auf- 
nahme in die Kontrolle bei der Kontrollstelle seines Aufenthaltsortes (Hauptmeldeamt, Meldeamt oder 
Bezirksfeldwebel) innerhalb von 3 Tagen anzumelden. 
Inhaber ist verpflichtet, jede Aufenthaltsveränderung der Kontrollstelle anzuzeigen, auch sich beim 
Verzug in einen anderen Kontrollbezirk bei der dortigen Kontrollstelle anzumelden. Unterlassung dieser 
innerhalb 3 Tagen zu bewirkenden Meldungen wird bestraft. 
Der Gestellungsbefehl zum Diensteintritt wird dem Inhaber durch Vermittlung des Bezirkskommandos 
zugehen. Demselben ist unweigerlich Folge zu leisten. 
.......... ,den..tcu.........19.. 
DerKommandeurdcs(Truppen-[Marine-]teils.) 
(L«S-) (Unterschrift.) 
Original kostenfrei. Duplikat 50 Pfennig. 
Anmerkung. Der Annahmeschein ist in Größe eines Viertelbogens anzulegen.
	        
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