Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

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Gesetz, die Aufnahme eines Kreisanlehens für die Errichtung einer zweiten Kreisirrenanstalt 
für Oberfranken betreffend. 
Im Namen Beiner Majestüt des Königs. 
Cuitpold, 
von Gottes Gnaden Königlicher Prin; von Bayhern, 
Regent. 
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrates mit Beirat und Zustimmung der 
Kammer der Reichsräte und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, 
was folgt: 
Art. 1. 
Der Kreisgemeinde von Oberfranken wird die Genehmigung erteilt, für die Errichtung 
einer zweiten Kreisirrenanstalt in Kutzenberg ein Anlehen bis zum Hochstbetrage von 
1 100 000 K¾ aufzunehmen. 
Art. 2. 
Die Verzinsung und Tilgung des Anlehens hat aus Kreisfonds zu erfolgen. 
Die Tilgung muß spätestens am 31. Dezember 1936 beendigt sein. 
Gegeben zu München, den 17. März 1904. 
Luitpold, 
Prinz von HLayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Frhr. v. Podewils. Dr. Frhr. v. Riedel. IDr. Frhr. v. Feilitzsch. Frhr. u. Asch. 
v. Miltner. Dr. v. Wehner. v. Frauendorsfer. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Ministerialrat 
im K. Staatsministerium des Innern: 
Dr. v. Proebst.
	        
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