Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

Grsetzund Verudunzshuut 
für das 
Königreich Bayern. 
„ 15. 
München, den 24. März 1904. 
  
Inhalt: 
Bekanntmachung vom 23. März 1904, Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber durch die Stadt- 
emeinde Nürnberg betreffend. — Bekanntmachung vom 23. März 1904, die zu dem Gesetz über das 
Poftwesen des Deutschen Reiches vom 28. Oktober 1871 erlassene Postordnung vom 20. März 1900 betreffend. 
—. 
–— 
  
Nr. 7196. 
Bekanntmachung, Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber durch die Stadtgemeinde 
ürnberg betreffend. 
fl. Staatsministerium des Innern. 
Durch die im Einverständnisse mit den K. Staatsministerien der Justiz und der 
Finanzen ergangene Entschließung vom Heutigen wurde gemäß § 795 des Bürgerlichen 
Gesetzbuches und § 9 der Zuständigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1899 (Gesetz= und 
Verordnungsblatt Seite 1229) der Stadtgemeinde Nürnberg auf Grund der Beschlüsse 
der gemeindlichen Kollegien vom 8. und 11. März 1904, dann des staatsaufsichtlichen 
Bescheides der K. Regierung, Kammer des Innern, von Mittelfranken vom 14. März 1904 
die Genehmigung erteilt, 4% ige Schuldverschreibungen auf den Inhaber im Gesamt- 
nennwerte von 5 Millionen Mark auszugeben, und zwar: 
17
	        
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