Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

W. O. — 237 — 
8 14. 
Den Prüflingen ist sofort nach Beschlußfassung der Kommission zu eröffnen, ob sie 
bestanden haben oder nicht. 
Die Entscheidung der Prüfungskommission ist eine endgültige; eine Berufung gegen 
dieselbe findet nicht statt. 
§ 15. 
Die Berechtigungsscheine sind den Prüflingen, welche bestanden haben, möglichst bald 
zuzufertigen. 
§ 16. 
Auch im Falle der Wiederholung erstreckt sich die Prüfung nicht bloß auf diejenigen 
Gegenstände, in welchen der Prüfling bei der vorhergehenden Prüfung hinter den An- 
forderungen zurückgeblieben ist, sondern auf sämtliche Prüfungsgegenstände der §§ 1 und 2. 
.l 17. 
Bei jeder Prüfung wird eine von sämtlichen Mitgliedern der Kommission zu unter- 
zeichnende Verhandlung aufgenommen, aus welcher namentlich hervorgehen muß: 
1. welche Mitglieder der Kommission mitgewirkt haben; 
2. welche (nach ihrem vollständigen Namen, Wohnort und Geburtstag zu bezeichnende) 
Prüflinge geprüft worden sind; 
3. welche derselben die Prüfung bestanden und welche sie nicht bestanden haben. 
  
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