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Andernfalls ist in dem Falle zu a gegen den Inhaber nach Abschnitt III. B.,
zu b gegen den Inhaber nach Abschnitt III. A. zu verfahren.
Marine-Ersatzreservepaß (in Buchform).
Siehe Ziffer 5 „Ersatzreservepaß".
Marine-Militärpaß (in Buchform).
Inhaber ist als legitimiert zu erachten, wenn sich in dem Passe einer der nach-
stehenden Vermerke befindet: «
„dauernd ganzinvalide“
„aus der Marine ausgestoßen“
oder wenn der Zeitpunkt vorüber ist, an welchem der Übertritt zum Landsturm 2. Auf-
gebots ohne weiteres erfolgt, — sofern eine Zurückversetzung in jüngere Jahresklassen
nicht verfügt war.
Andernfalls ist zu kontrollieren, ob Inhaber seinen Meldepflichten bei der Kontrollstelle
nach Maßgabe der dem Passe vorgedruckten Bestimmungen genügt hat.
Hat Inhaber diese Meldepflichten verabsäumt, so ist gegen denselben nach Ab-
schnitt III. A. zu verfahren.
Meldeschein zum freiwilligen Eintritt.
Inhaber ist bis zum Ablauf der auf dem Schein (am Schlusse) bezeichneten
Gültigkeitsdauer als legitimiert zu erachten.
Ist die Frist abgelaufen, und befindet sich Inhaber bereits im militärpflichtigen
Alter (Kalenderjahr, in welchem das 20. Lebensjahr vollendet wird), so ist mit ihm
nach Abschnitt II. 3. zu verfahren.
Hat Inhaber das militärpflichtige Alter noch nicht erreicht, so unterliegt derselbe
einstweilen keiner weiteren Kontrolle.
Militärpaß (in Buchform).
Inhaber ist als legitimiert zu erachten, wenn sich in dem Passe einer der nach-
stehenden Vermerke befindet:
„dauernd ganzinvalide“"
„aus dem Heere ausgestoßen“
oder wenn der Zeitpunkt vorüber ist, an welchem der Übertritt zum Landsturm 2. Auf-
gebots ohne weiteres erfolgt, — sofern eine Zurückversetzung in jüngere Jahresklassen
nicht verfügt war.
Andernfalls ist zu kontrollieren, ob Inhaber seinen Meldepflichten bei der Kontroll-
stelle nach Maßgabe der dem Passe vorgedruckten Bestimmungen genügt hat.
Hat Inhaber diese Meldepflichten verabsäumt, so ist gegen denselben nach Ab-
schnitt III. A. zu verfahren.