Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

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4. Ergibt sich, daß der betreffende als Rekrut ausgehoben, aber noch nicht zur Ein- 
stellung gebracht worden, so ist in einer mit demselben aufzunehmenden Verhandlung 
festzustellen: 
a) Vor= und Familiennamen, 
b) Tag und Ort der Geburt, 
c) Wohnort oder zeitiger Aufenthaltsort, 
d) in welchem Aushebungsbezirke und für welchen Truppen--(Marine-gteil ausgehoben, 
e) wo bisher oder zuletzt in Kontrolle. 
Diese Verhandlung ist sofort dem nächsten Bezirkskommando zur weiteren Ver- 
anlassung zuzustellen. 
Läßt sich dagegen bei der Vernehmung nicht mit Sicherheit feststellen, daß der 
betreffende seiner Melde= und Gestellungspflicht nachgekommen ist, so ist derselbe — 
bei gleichzeitiger Üübersendung der Verhandlung — dem Bezirkskommando zuzuführen. 
5. Ergibt sich, daß der betreffende seiner aktiven Dienstpflicht bei einem Truppen- 
(Marine-tteile ganz oder teilweise genügt hat, so ist in der mit demselben aufzunehmenden. 
Verhandlung festzustellen: 
a) Vor= und Familiennamen, 
b) Tag und Ort der Geburt, 
c) Wohnort oder zeitiger Aufenthaltsort, 
d) bei welchem Truppen-(Marine-teil gedient, 
e) Datum des Diensteintritts und der Entlassung, 
!) wo bisher oder zuletzt in Kontrolle. 
Wegen Einsendung der Verhandlung oder Zuführung des betreffenden gilt das 
zu vorstehend 4 Gesagte. 
6. Ergibt sich, daß der betreffende der Ersatzreserve oder der Marine-Ersatz- 
reserve angehört, so ist in der aufzunehmenden Verhandlung festzustellen: 
a) Vor= und Familiennamen, 
b) Tag und Ort der Geburt, 
c) Wohnort oder zeitiger Aufenthaltsort, 
d) wann und in welchem Aushebungsbezirke die Ülbberweisung zur Ersatzreserve oder 
Marine-Ersatzreserve stattgefunden hat, 
e) wo bisher oder zuletzt in Kontrolle. 
Wegen Einsendung der Verhandlung oder Zuführung des betreffenden gilt das 
zu 4 Gesagte.
	        
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