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4. Ergibt sich, daß der betreffende als Rekrut ausgehoben, aber noch nicht zur Ein-
stellung gebracht worden, so ist in einer mit demselben aufzunehmenden Verhandlung
festzustellen:
a) Vor= und Familiennamen,
b) Tag und Ort der Geburt,
c) Wohnort oder zeitiger Aufenthaltsort,
d) in welchem Aushebungsbezirke und für welchen Truppen--(Marine-gteil ausgehoben,
e) wo bisher oder zuletzt in Kontrolle.
Diese Verhandlung ist sofort dem nächsten Bezirkskommando zur weiteren Ver-
anlassung zuzustellen.
Läßt sich dagegen bei der Vernehmung nicht mit Sicherheit feststellen, daß der
betreffende seiner Melde= und Gestellungspflicht nachgekommen ist, so ist derselbe —
bei gleichzeitiger Üübersendung der Verhandlung — dem Bezirkskommando zuzuführen.
5. Ergibt sich, daß der betreffende seiner aktiven Dienstpflicht bei einem Truppen-
(Marine-tteile ganz oder teilweise genügt hat, so ist in der mit demselben aufzunehmenden.
Verhandlung festzustellen:
a) Vor= und Familiennamen,
b) Tag und Ort der Geburt,
c) Wohnort oder zeitiger Aufenthaltsort,
d) bei welchem Truppen-(Marine-teil gedient,
e) Datum des Diensteintritts und der Entlassung,
!) wo bisher oder zuletzt in Kontrolle.
Wegen Einsendung der Verhandlung oder Zuführung des betreffenden gilt das
zu vorstehend 4 Gesagte.
6. Ergibt sich, daß der betreffende der Ersatzreserve oder der Marine-Ersatz-
reserve angehört, so ist in der aufzunehmenden Verhandlung festzustellen:
a) Vor= und Familiennamen,
b) Tag und Ort der Geburt,
c) Wohnort oder zeitiger Aufenthaltsort,
d) wann und in welchem Aushebungsbezirke die Ülbberweisung zur Ersatzreserve oder
Marine-Ersatzreserve stattgefunden hat,
e) wo bisher oder zuletzt in Kontrolle.
Wegen Einsendung der Verhandlung oder Zuführung des betreffenden gilt das
zu 4 Gesagte.