Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

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Dieselben müssen sich jedoch spätestens innerhalb 14 Tage, für den Fall einer 
Mobilmachung innerhalb 48 Stunden, nach im Inlande erfolgter Abmusterung, bei 
welcher die Mannschaften hierüber durch die Seemannsämter zu belehren sind, unter 
Vorzeigung der erhaltenen Abmusterungsbescheinigung (Ziffer 7) bei der zuständigen 
Kontrollstelle zurückmelden. Befindet sich am Abmusterungsorte nicht die zuständige, 
wohl aber eine andere Kontrollstelle (§ 113,, der Wehrordnung), so kann die solchen- 
falls jedoch stets persönlich zu erstattende Rückmeldung auch bei dieser Stelle erfolgen und 
wird von derselben unmittelbar an die eigentlich zuständige Kontrollstelle weitergegeben. 
Erfolgt nach der Abmusterung die sofortige Wiederanmusterung für dasselbe 
Schiff, so kann die Meldung ganz unterbleiben. 
Muster a Von jeder An= und Abmusterung der vorgenannten Mannschaften haben die See- 
—Ertte 2090— mannsämter demjenigen Bezirkskommando, von welchem die betreffenden kontrolliert 
werden, nach dem beigefügten Muster a sofort Mitteilung zu machen (§ 111,1 der 
Wehrordnung). Die Bezirkskommandos bringen die Mitteilungen, welche die dem 
Beurlanbtenstande der Marine angehörenden Kapitäne, Steuerleute mit der Befähigung 
als Schiffer auf großer Fahrt oder als Steuerleute oder Seedampfschiffsmaschinisten 
I. bis III. Klasse betreffen, sofort zur Kenntnis desjenigen Marinestationskommandos, 
welchem die Mannschaften im Mobilmachungsfalle zugewiesen werden. 
Die vorläufig in die Heimat beurlaubten Rekruten und Freiwilligen und die bis 
zur Entscheidung über ihr ferneres Militärverhältnis zur Disposition der Ersatzbehörden 
entlassenen Mannschaften (§ 109, 40 und c der Wehrordnung) müssen sich sowohl bei 
der Anmusterung als auch nach erfolgter Abmusterung bei der Kontrollstelle ab= bezw. 
zurückmelden. 
6. Mannschaften, welche zur Disposition der Truppen= oder Marineteile beurlaubt sind, 
dürfen ohne besondere Genehmigung der zuständigen Bezirkskommandos nicht angemustert 
werden, haben demnach vorher diese Genehmigung einzuholen (§ 111, 10 der Wehr- 
ordnung). Wegen der Ab= und Zurückmeldung bei der Kontrollstelle gilt das im 
Schlußabsatz der Ziffer 5 Gesagte. 
7. Bei allen Meldungen sind die Militärpässe, Ersatzreserve= bezw. Marine-Ersatzreserve- 
pässe, Urlaubspässe oder Annahmescheine vorzulegen. 
Sind dieselben zufällig nicht vorhanden, so hat die Meldung dennoch zu geschehen. 
Falls Seeleute bezw. von einer Seefahrt zurückkehrende Mannschaften des Beurlaubten- 
standes bereits bei der Abmusterung eine baldige erneute Anmusterung in Aussicht 
haben, genügt bei schriftlicher Nückmeldung (Ziffer 8) die Beifügung der Abmusterungs- 
bescheinigung, welche von den Seemannsämtern im Inlande nach anliegendem Muster b 
auszustellen ist. 
Muster b 
Seie 4
	        
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