Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

W 16. 
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b) in demselben Absatz an Stelle des vierten Satzes: 
Bleibt diese Vorzeigung oder der Versuch der Vorzeigung erfolglos, 
so wird der Postauftrag bis zum Schlusse der Schalterdienststunden an 
dem betreffenden Tage bei der Postanstalt zur Einlösung bereit gehalten. 
Verweigert der Zahlungspflichtige oder dessen Bevollmächtigter bei der 
zweiten Vorzeigung die Einlösung, so wird der Postauftrag sofort zurück- 
gesandt; ebenso findet sofortige Rücksendung statt, wenn bereits bei der 
ersten Vorzeigung Zahlung verweigert wird. 
c) im Absatz VII statt des zweiten Satzes: 
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Für die Berechnung der siebentägigen Lagerfrist und für das Verfahren 
bei der zweiten Vorzeigung gelten die Bestimmungen unter II. 
im Absatz X an Stelle der ersten drei Sätze: 
Puostaufträge mit dem Vermerk „Sofort zurück“ oder „Sofort an 
N. in N.“ oder „Sofort zum Protest“ werden nach der ersten vergeblichen 
Vorzeigung oder nach dem ersten vergeblich gebliebenen Versuche der Vor- 
zeigung bis zum Schlusse der Schalterdienststunden an dem betreffenden 
Tage bei der Postanstalt zur Einlösung oder Erteilung der Annahmeerklärung 
bereitgehalten. Wird bei der Vorzeigung die Einlösung oder Erteilung 
der Annahmeerklärung verweigert, oder ist am Tage der Vorzeigung der auf 
dem Postauftragsformular angegebene Tag (8 20 IV) bereits verstrichen, 
so werden die Postaufträge sofort zurück= oder weitergesandt. 
7. Im 8 50 Absatz IX ist das hinter dem Worte „Postanweisungen“ 
befindliche Komma zu streichen und der darauffolgende Tert 
durch nachstehendes zu ersetzen: 
und die den Postboten übergebenen Geldbeträge für bestellte Wertzeichen 
(§ 48 1); sie haftet auch für die an die Postboten gezahlten Zeitungsgelder (8571). 
Vorstehende Anderungen treten mit dem 1. April 1904 in Kraft. 
München, den 26. März 1904. 
In Vertretung: 
Staatsrat von Ebermayer. 
  
Ordens-Verleihungen. unterm 21. Februar 1904 dem ersten 
Vorstandsbeamten der Reichsbankhauptstelle 
Im Namen Seiner Majestät des fönigs. München, Kaiserlichen Geheimen Regierungs- 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit= rat Max Steinle das Ritterkreuz des Ver- 
pold, des Königreichs Bayern Verweser, dienstordens der Bayerischen Krone und dem 
haben Sich allergnädigst bewogen gefunden, ersten Vorstandsbeamten der Reichsbankstelle
	        
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