W 16.
77
b) in demselben Absatz an Stelle des vierten Satzes:
Bleibt diese Vorzeigung oder der Versuch der Vorzeigung erfolglos,
so wird der Postauftrag bis zum Schlusse der Schalterdienststunden an
dem betreffenden Tage bei der Postanstalt zur Einlösung bereit gehalten.
Verweigert der Zahlungspflichtige oder dessen Bevollmächtigter bei der
zweiten Vorzeigung die Einlösung, so wird der Postauftrag sofort zurück-
gesandt; ebenso findet sofortige Rücksendung statt, wenn bereits bei der
ersten Vorzeigung Zahlung verweigert wird.
c) im Absatz VII statt des zweiten Satzes:
2
Für die Berechnung der siebentägigen Lagerfrist und für das Verfahren
bei der zweiten Vorzeigung gelten die Bestimmungen unter II.
im Absatz X an Stelle der ersten drei Sätze:
Puostaufträge mit dem Vermerk „Sofort zurück“ oder „Sofort an
N. in N.“ oder „Sofort zum Protest“ werden nach der ersten vergeblichen
Vorzeigung oder nach dem ersten vergeblich gebliebenen Versuche der Vor-
zeigung bis zum Schlusse der Schalterdienststunden an dem betreffenden
Tage bei der Postanstalt zur Einlösung oder Erteilung der Annahmeerklärung
bereitgehalten. Wird bei der Vorzeigung die Einlösung oder Erteilung
der Annahmeerklärung verweigert, oder ist am Tage der Vorzeigung der auf
dem Postauftragsformular angegebene Tag (8 20 IV) bereits verstrichen,
so werden die Postaufträge sofort zurück= oder weitergesandt.
7. Im 8 50 Absatz IX ist das hinter dem Worte „Postanweisungen“
befindliche Komma zu streichen und der darauffolgende Tert
durch nachstehendes zu ersetzen:
und die den Postboten übergebenen Geldbeträge für bestellte Wertzeichen
(§ 48 1); sie haftet auch für die an die Postboten gezahlten Zeitungsgelder (8571).
Vorstehende Anderungen treten mit dem 1. April 1904 in Kraft.
München, den 26. März 1904.
In Vertretung:
Staatsrat von Ebermayer.
Ordens-Verleihungen. unterm 21. Februar 1904 dem ersten
Vorstandsbeamten der Reichsbankhauptstelle
Im Namen Seiner Majestät des fönigs. München, Kaiserlichen Geheimen Regierungs-
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit= rat Max Steinle das Ritterkreuz des Ver-
pold, des Königreichs Bayern Verweser, dienstordens der Bayerischen Krone und dem
haben Sich allergnädigst bewogen gefunden, ersten Vorstandsbeamten der Reichsbankstelle