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20. März 1903 verlegt. In diesem Termine beschloß das Gericht die Akten des Bezirks—
amts Kitzingen, betreffend das Pfarrgeld und die jura stolae in Rödelsee, zu erholen.
Zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung wurde weiterer Termin zunächst auf den
2. April und dann auf den 7. Mai 1903 anberaumt.
Am 20 April 1903 ging bei dem Amtsgerichte die Erklärung der Regierung, Kammer
des Innern, von Unterfranken und Aschaffenburg vom 19. desselben Monats ein, daß sie
den Rechtsweg für unzulässig erachte und auf Grund des Art. 10 des Gesetzes vom
18. August 1879, die Entscheidung der Kompetenzkonflikte zwischen den Gerichten und den
Verwaltungsbehörden oder dem Verwaltungsgerichtshofe betreffend, den Kompetenzkonflikt
erhebe. Reichnisse der in der Klage begehrten Art beruhten regelmäßig auf dem Pfarrver-
bande. Sie wurden von altersher den Geistlichen und niederen Kirchendienern gewährt zur
Erfüllung der Pflicht der Kirchengemeinden, für ihre Kirchendiener zu sorgen. In dieser
Gestaltung seien die Reichnisse öffentlichrechtlicher Natur. Allerdings könnten solche Reichnisse
auch privatrechtlicher Natur sein, wenn sie unabhängig vom Kirchenverbande geleistet werden
müssen. Die privatrechtliche Natur bilde aber nach der geschichtlichen Entwicklung dieser
Reichnisse die Ausnahme. Das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls müßte unter tatsäch-
lichen Aufstellungen, die den privatrechtlichen Charakter der Abgabe nach deren Entstehung
erläutern, besonders dargelegt werden. Zur Begründung der Klage sei nur auf den Kirchen-
vergleich vom Jahre 1778 und auf die früheren gerichtlichen und administrativen Verhand-
lungen über das Pfarrgeld und die Stolgebühren in Rödelsee Bezug genommen. Aus diesen
sei der privatrechtliche Charakter der Abgabe nicht zu ersehen; im Gegenteile sei durch das
inn dem Rechtsstreite der Mitglieder der katholischen Schulgemeinde Rödelsee gegen Joseph
Stein und Genossen ergangene Erkenntnis des vormaligen Oberappellationsgerichts vom
4. Juli 1864 festgestellt, daß der Abgabe der dingliche Charakter mangelt. Der Vergleich
habe nur eine Verteilung des Pfarrgelds zwischen dem katholischen und dem protestantischen
Pfarrer in Rödelsee durch Zuweisung der Häuser der einzelnen Dorzherrschaften bestimmt,
aber nicht die Verbindlichkeit zur Leistung des Pfarrgelds geschaffen. Dessen Ursprung
reiche auf viel frühere Zeiten zurück und sei nicht feststellbar. Infolgedessen müsse bis
zum Beweise des Gegenteils die Grundlage der Verbindlichkeit im Pfarrverbande gesucht und
deren öffentlichrechtliche Natur behauptet werden. «
Das Gericht benachrichtigte die Parteien von der Erhebung des Kompetenzkonflikts.
Denkschriften wurden nicht eingereicht. Am 18. Februar 1904 wurden die Akten an den
Staatsanwalt bei dem Gerichtshofe für Kompetenzkonflikte gesendet.
Bei der heutigen Verhandlung, zu der die Parteien geladen, aber nicht erschienen
waren, hielt der Berichterstatter Vortrag über die bisherigen Verhandlungen. Dabei wurden
der wesentliche Inhalt des Kirchenvergleichs vom 27. April 1778, insbesondere die die