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eines jeglichen Pfarrers desto sicherer bestimmt werden mögten“, in den 88 16, 17, 18
des Vergleichs bestimmt worden, daß die Besitzer und Inwohner der hochfürstlich Würz-
burgischen und Kloster Ebrachischen Lehenschaften das „herkömmliche Pfarrgeld“ und die
Stolgebühren dem katholischen Pfarrer zu entrichten haben, die Besitzer und Inwohner der
gräflich Rüdenhäusischen und Baron von Crailsheim'schen Lehen dem protestantischen Pfarrer.
Ferner ist bestimmt, wie es in dieser Hinsicht bei den Gotteshaus= und den Gemeindelehen
und bei den im Jahre 1742 von dem fürstlichen Haus Onolzbach an das Hochstift Würz-
burg abgetretenen Lehenschaften gehalten werden solle. Aus den Bestimmungen ergibt sich,
daß die Verpflichtung zur Zahlung des Pfarrgelds den Besitzern und Inwohnern der sämt-
lichen Lehenhäuser in Rödelsee obliegt und daß der Anspruch auf den Bezug des Reichnisses
in gleicher Weise dem katholischen wie dem protestantischen Pfarrer zusteht, daß ferner das
Reichnis nicht erst durch den Vergleich vom Jahre 1778 begründet wurde, sondern daß es,
wie auch durch den Inhalt der Verhandlungen bestätigt wird, die der Schließung des Ver-
gleichs vorausgingen, in Rödelsee herkömmlich ist und von altersher besteht. Vermutlich
handelt es sich bei diesem Reichnisse, was bei kirchlichen Leistungen dieser Art häufig der
Fall war, um eine ursprünglich freiwillige Leistung, die bis in die Zeit zurückreicht, in der
in Rödelsee nur eine einzige Pfarrgemeinde bestand, aber im Laufe der Zeit infolge lang-
jähriger übung die rechtliche Natur einer Pflichtleistung angenommen hat Es muß daher,
da jeder Anhaltspunkt für das Vorliegen eines privatrechtlichen Verpflichtungsgrundes fehlt,
angenommen werden, daß sich das Reichnis, wie schon die Bezeichnung „Pfarrgeld“ nahe-
legt, aus dem Pfarrverband entwickelt hat und daß es seinen Grund in den aus diesem
Verbande sich ergebenden persönlichen Beziehungen der Pfarrangehörigen zum Pfarrer, also
in einem dem Gebiete des öffentlichen Rechtes angehörenden Verhältnisse hat (Meurer, Das
bayerische Pfründerecht Bd. 2 S. 413 ff.).
Daß die Verpflichtung zur Zahlung des Pfarrgelds mit dem Besitz eines Hauses ver-
bunden, „auf die Lehenhäuser gelegt“ ist, schließt den öffentlichrechtlichen Charakter der Ab-
gabe nicht aus. Reichnisse dieser Art sind sehr häufig nur von Anwesensbesitzern zu ent-,
richten; es ist aber in der Theorie und in der Rechtsprechung anerkannt, daß diese Tatsache
an sich noch nicht für die dingliche Natur der Verpflichtung spricht (Meurer a. a. O.
415; Sammlung von Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs Bd. 8 S. 157,
Bd. 11 S. 310, Bd. 12 S. 313; Entscheidung des Gerichtshofs für Kompetenzkonflikte
vom 2. Dezember 1880, Gesetz-, und Verordnungsblatt 1880 Beil. V). Aus dem In-
halte der der Schließung des Vergleichs vorausgegangenen Verhandlungen ergibt sich zudem
mit voller Deutlichkeit, daß, wie schon in den Gründen des Erkenntnisses des Oberappellations=
gerichts vom 4. Juli 1864 zutreffend hervorgehoben ist, das Pfarrgeld nicht eine auf den
Lehenhäusern ruhende dingliche Last, nicht eine Reallast im Sinne des bürgerlichen Rechtes,