Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

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berg — Markt= und Land-Schellenberg, Scheffau und Ettenberg — je nach dem Aufwande, 
den die genannten Gemeinden für Unterbringung von Kranken und Armen in dem neuen 
Spitale des Haus-Ritter-Ordens vom heiligen Georg in Schellenberg jährlich geleistet haben, 
Zuschüsse vom Distriktsrate gewährt werden. 
8 3. 
Im übrigen finden die Bestimmungen der Urkunde vom 27. November 1844 ent— 
sprechende Anwendung. 
Gegeben München, den 10. April 1904. 
Luitpold, 
Prinz von SLayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Frhr. v. Feilitzsch. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrat Dr. v. Proebst. 
  
  
Nr. 2693V. 
Bekanntmachung, die Einführung der Eisenbahn-Verkehrsordnung in Bayern betreffend. 
K. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten. 
1. Infolge Abänderung des § 21 der Eisenbahn-Verkehrsordnung (Gesetz= und Verord- 
nungsblatt 1904 S. 80) ergibt sich für Ziffer 2 lit. b der Ministerialbekanntmachung 
vom 16. Dezember 1899 Nr. 8113/II (Gesetz= und Verordnungsblatt 1899 S. 1075) 
nachstehende Fassung: 
„b) die Genehmigung von Tarifbestimmungen, nach welchen gemäß § 21 Abs. 6 
der Eisenbahn-Verkehrsordnung von der Erhebung der in § 21 Abs. 2 und 4 
bezeichneten Beträge aus Billigkeitsrücksichten abzusehen ist oder geringere als die 
in diesen Absätzen bezeichneten Beträge erhoben werden sollen;" 
2. Im Gesetz= und Verordnungsblatte 1904 Seite 81 ist das am Schlusse der Zeile 12 
stehende Sternchen (7) zu streichen. 
München, den 7. April 1904. 
v. Frauendorfer.
	        
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