Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

Nr. 19. 227 
Fahrzeuge unter 300 Zentuer (15 Tonnen) Tragfähigkeit, auch Nachen, welche bei 
Nacht ohne eigene Triebkraft fahren, haben ein weißes Licht dergestalt anzubringen, daß es 
von allen Seiten deutlich sichtbar ist. 
7. Den Anhangschiffen eines Schleppzuges ist bei Nacht gestattet, am vorderen Teile 
des Schiffes eine brennende Laterne mit Milchglasscheiben zu führen, welche nicht über das Schiff 
hinausleuchtet und nach vorn und nach der Steuerbord= und Backbordseite vollständig geblendet ist. 
8. Schiffe ohne eigene Triebkraft, welche ohne Hilfe der Segel zu Tal treiben, sowie 
Schleppzüge dürfen bei Nacht nur bei Mond= oder Sternenhelle fahren. Verdunkelt sich 
der Himmel während der Fahrt, so müssen die Fahrzeuge sofort an der nächsten geeigneten 
Stelle beigelegt werden. 
9. Die Anwendung elektrischer Bogenlichter und Scheinwerfer während der Fahrt 
sowie jeden elektrischen Lichtes in den Laternen am Masttop ist untersagt. 
10. Bei nebligem Wetter müssen die durch eigene Triebkraft bewegten Schiffe mit oder 
ohne Anhang mit verminderter Geschwindigkeit fahren und deren Führer unnnterbrochen die 
Glocke läuten lassen; auf Schiffen, die ohne eigene Triebkraft auf sich fahren, muß unans- 
gesetzt durch das Sprachrohr gerufen werden. 
Wird der Nebel so dicht, daß keines der beiden Ufer mehr gesehen werden kann, so 
müssen alle auf der Fahrt befindlichen Schiffe an der nächsten geeigneten Stelle beilegen. 
Ausgenommen hiervon sind die durch eigene Triebkraft bewegten Onerfähren. 
11. Flöße, auch geschleppte, dürfen ihren Landungsplatz nicht früher als eine Stunde 
vor Sonnenaufgang verlassen. Sie dürfen ihre Fahrt nicht länger als eine Stunde nach 
Sonnennntergang fortsetzen, es sei denn, daß sie durch nicht vorherzusehende Umstände ver- 
hindert wurden, den Landungsplatz vor Ablauf dieser Zeit zu erreichen. 
Jedenfalls haben sie nach eingetretener Dunkelheit an der Fahrwasserseite zwei weiße 
Lichter, welche mindestens 2 Meter und höchstens 1 Meter Abstand von einander haben, vorn 
und zwei eben solche hinten auf dem Floß mindestens 41 Meter hoch neben einander aufzustellen. 
Bei Nebel, Schneegestöber, Sturm, Treibeis und Eisgang dürfen Flöße nicht fahren. 
Werden sie während der Fahrt davon betroffen, so müssen sie an der nächsten erreichbaren 
Landungsstelle beilegen. 
7. Verhalten bei hohem Wasserstand. 
§ 22. 
1. Auf der Stromstrecke oberhalb Lanterburg ist bei einem Wasserstand von mehr als 
5,00 Meter am Straßburger Pegel (oberhalb der Rheinbrücke) die Fahrt mit Dampfschiffen 
untersagt. Zwischen Lauterburg und Maxan dürfen Damnpfschiffe dann nicht fahren, wenn 
der Wasserstand von 7,00 Meter am Maxaner Pegel (Marke IlI nach Ziffer 2 und 4) 
erreicht oder überstiegen ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.