Full text : Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

11.  Zollfreiheit
für  eingelne
Ausrüstungs.

stücke.

12.  Follaufsicht.

13.  Sicherung  der
Beamten  gegen
Gefährdung.

14.  Strafen.

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stellten  Waren  mit  den  im  Abrechnungsbuch  angeschriebenen  kein  Zweifel  besteht.  Der  Verbleib
der  Waren  ist  im  Abrechnungsbuche  nachzuweisen.

Bleiben  bei  den  einzelnen  Tarifstellen  die  im  Abrechnungsbuch  abgeschriebe#n  Warenmengen
  hinter  den  Anschreibungen  zurück,  so  sind  für  die  nicht  zur  Abschreibung  gekommenen
Mengen  die  Zollgefälle  nach  dem  Satze  zu  erheben,  der  am  Tage  der  Anmeldung  und  Gestellung
zur  Eingangsabfertigung  gültig  war.

Insoweit  bei  Neubauten  hölzerner  Schiffe  der  Zollwert  der  im  Abrechnungsbuch  als  verwendet
  abgeschriebenen,  im  fertigen  Schiffe  nicht  im  einzelnen  nachweisbaren  Gegenstände  aus
Eisen  (Anlage  B)  und  der  zur  Herstellung  derartiger  Gegenstände  erforderlichen  Eisenmengen  den
im  §  14  Abs.  3  festgesetzten  Höchstbetrag  übersteigt,  sind  die  Zollgefälle  ebenfalls  einzuziehen.

»  Hiernach  ist  das  Abrechnungsbuch  abzuschließen  und  nebst  den  Belegen  zur  Nachprüfung
einzusenden.
8  20.

Handelt  es  sich  lediglich  um  einzelne  fertige  Schiffsausrüstungsstücke  oder  um  die  Ausbesserung
  einzelner  solcher  Gegenstände,  so  finden  die  Vorschriften  der  §§  6  bis  19  keine  Anwendung.
  In  diesem  Falle  tritt  die  Zollbefreiung  ein,  nachdem  die  Verwendung  der  Waren  zur
Ausrüstung  eines  zollbegünstigten  Schiffes  zollamtlich  überwacht  und  in  dem  Abfertigungspapiere
bescheinigt  worden  ist.  In  dem  Abfertigungsantrage  hat  der  Schiffbauunternehmer  das  Schiff
nach  Namen,  den  Gewässern,  auf  denen  es  verwendet  wird,  Verwendungszweck  und  Betriebskraft
zu  bezeichnen  und  den  Eigentümer  des  Schiffes  anzugeben.  Bei  Schiffen  der  deutschen  Kriegsmarine
  kann  die  Verwendungsbescheinigung  durch  das  Schiffskommando  oder  den  Vorstand  einer
reichseigenen  Werft  erteilt  werden.  estehen  über  die  Eigenschaft  als  zollbegünstigtes  Schiff
Zweifel,  so  ist  die  Entscheidung  der  Direktivbehörde  einzuholen.  Bestehen  Zweifel  darüber,  ob
die  Ausrüstungsstücke  nach  ihrer  Menge  und  Beschaffenheit  der  Art,  der  Größe  und  dem  Verwendungszwecke
  des  Schiffes  entsprechen,  so  kann  auf  Antrag  des  Schiffbauunternehmers  und
nachdem  dieser  sich  zur  Tragung  der  entstehenden  Kosten  schriftlich  verpflichtet  hat,  das  Gutachten
von  Sachverständigen  eingeholt  werden.

Über  derartige  Bewilligungen  ist  ein  gemeinschaftliches  Abrechnungsbuch  auf  die  Dauer
eines  Rechnungsjahrs  zu  führen;  einer  Eintragung  in  das  Anmeldungsbuch  bedarf  es  nicht.
§  21.

Die  Schiffbauanstalten,  in  denen  ausländische  Waren  mit  dem  Anspruch  auf  Zollbefreiung
zu  dem  Baue,  der  Ausbesserung  oder  der  Ausrüstung  eines  Schiffes  verwendet  werden  sollen,
stehen  unter  Zollaufsicht.  Die  Beamten  der  Zoll=  und  Steuerverwaltung  sind  befugt,  die
Räume  usw.,  in  denen  unverzollt  abgelassene  ausländische  Waren  aufbewahrt,  bearbeitet  oder  verwendet
  werden,  während  des  Betriebs  zu  jeder  Zeit,  sonst  von  morgens  6  Uhr  bis  abends  9  Uhr
zu  betreten,  die  Vorräte  an  den  bezeichneten  Waren  zu  besichtigen,  die  Anschreibungen  über  diese
Waren  (5  16)  einzusehen  und  die  Feststellungen  vorzunehmen,  welche  erforderlich  sind,  um  sich  von
der  vorschriftsmäßigen  Verwendung  der  Waren  zu  überzeugen.  Die  Oberbeamten  der  Zoll=  und
Steuerverwaltung  sind  außerdem  befugt,  alle  auf  den  Bezug  und  die  Verwendung  von  ausländischen
  Waren  sich  beziehenden  Geschäftsbücher,  Rechnungen  und  sonstige  Geschäftspapiere  sowie
die  Schiffbauverträge  und  Bauzeichnungen  einzusehen.

22.

Auf  die  nach  der  Schiffbau-Zollordnung  stattfindenden  Amtshandlungen  der  Beamten  der
Zoll=  und  Steuerverwaltung  finden  die  unter  Ziffer  7a  der  Anweisung  zur  Ausführung  des
Vereinszollgesetzes  erlassenen  Vorschriften  (Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  von  1904  S.  19)
mit  der  Maßgabe  entsprechende  Anwendung,  daß  die  hiernach  dem  Schiffsführer  obliegenden  Verpflichtungen
  von  dem  Schiffbauunternehmer  zu  erfüllen  sind.  Für  die  Dauer  der  Amtshandlung
haben  Arbeiten,  durch  welche  die  Beamten  gefährdet  oder  behindert  werden,  zu  unterbleiben,  auch
kann  verlangt  werden,  daß  Maschinen  und  Maschinenteile  für  diese  Dauer  außer  Betrieb
gesetzt  werden.

8  23.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  der  Schiffbau-Zollordnung  werden,  sofern  nicht
nach  den  S§  135  ff.  des  Vereinsgollgesetzes  eine  höhere  Strafe  verwirkt  ist,  gemäß  §  14  des  Zolltarifgesetzes
  mit  einer  Ordnungsstrafe  bis  zu  150  Mark  geahndet.