Nr. 27. 475
Der Name jeder Erziehungsanstalt oder Unterrichtsanstalt hat ihrem Zweck, Charakter
und Umfang zu entsprechen. Bezeichnungen und Beisätze, welche zu einer Irreführung
Anlaß geben können, sind unzulässig.
Die Inhaber und Leiter der Erziehungsanstalten und Unterrichtsanstalten haben in
ihren Ausschreibungen, Einladungen, Programmen, Zeugnissen 2c. Alles fern zu halten, was
auf Irreführung abzielt oder solche zu bewirken geeignet ist.
10.
Wesentliche Anderungen der Organisation einer genehmigten Erziehungsanstalt oder
Unterrichtsanstalt, dann der Anstaltsgebäude und ihrer Raumeinteilung, ferner Anderungen
des Namens der Anstalt, der Satzungen, der Haus= und Disziplinarordnungen und der
Lehrpläne, endlich ein Wechsel in der Person der Anstaltsinhaber oder bei dem Lehr= und
Aufsichtspersonale bedürfen der Genehmigung der gemäß § 2 zuständigen Behörde.
Leiter, Lehrer, Aufsichtspersonen und Bedienstete, welche die für ihre Verwendung
erforderlichen Eigenschaften nicht mehr besitzen, dürfen nicht im Verbande einer Erziehungs-
anstalt oder Unterrichtsanstalt belassen werden.
Tritt der Verlust der für die Zulassung erforderlichen Eigenschaften bei dem Inhaber
einer Erziehungsanstalt oder Unterrichtsanstalt ein, so kann, wenn nicht ein Wechsel seiner
Person erfolgt, von der gemäß § 2 zuständigen Behörde die Zurücknahme der erteilten
Genehmigung der Anstalt ausgesprochen werden.
§ 11.
Alle Erziehungsanstalten und Unterrichtsanstalten unterstehen der Oberaufsicht des
Staates. Die unmittelbare Aufsicht wird durch die gemäß § 2 zur Erteilung der Ge-
nehmigung zuständigen Behörden ausgeübt. Das Staatsministerium des Innern für Kirchen-
und Schulangelegenheiten und die Kreisregierungen, Kammern des Innern, können hiebei
in angemessenem Umfange die Mitwirkung der ihnen unterstellten Behörden in Anspruch
nehmen. Das Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten erläßt
die für einzelne Anstalten oder Gattungen von solchen hinsichtlich der Aufsicht etwa erforder-
lichen besonderen Anordnungen.
§ 12.
Die Aufsichtsbehörden haben die Erziehungsanstalten und Unterrichtsanstalten tunlichst
wenigstens einmal im Jahre einer eingehenden Besichtigung zu unterstellen. Hiebei ist nach
Erfordernis auf die Beiziehung von Schulmännern, dann von ärztlichen und technischen
Sachverständigen Bedacht zu nehmen.