Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

Nr. 27. 475 
Der Name jeder Erziehungsanstalt oder Unterrichtsanstalt hat ihrem Zweck, Charakter 
und Umfang zu entsprechen. Bezeichnungen und Beisätze, welche zu einer Irreführung 
Anlaß geben können, sind unzulässig. 
Die Inhaber und Leiter der Erziehungsanstalten und Unterrichtsanstalten haben in 
ihren Ausschreibungen, Einladungen, Programmen, Zeugnissen 2c. Alles fern zu halten, was 
auf Irreführung abzielt oder solche zu bewirken geeignet ist. 
10. 
Wesentliche Anderungen der Organisation einer genehmigten Erziehungsanstalt oder 
Unterrichtsanstalt, dann der Anstaltsgebäude und ihrer Raumeinteilung, ferner Anderungen 
des Namens der Anstalt, der Satzungen, der Haus= und Disziplinarordnungen und der 
Lehrpläne, endlich ein Wechsel in der Person der Anstaltsinhaber oder bei dem Lehr= und 
Aufsichtspersonale bedürfen der Genehmigung der gemäß § 2 zuständigen Behörde. 
Leiter, Lehrer, Aufsichtspersonen und Bedienstete, welche die für ihre Verwendung 
erforderlichen Eigenschaften nicht mehr besitzen, dürfen nicht im Verbande einer Erziehungs- 
anstalt oder Unterrichtsanstalt belassen werden. 
Tritt der Verlust der für die Zulassung erforderlichen Eigenschaften bei dem Inhaber 
einer Erziehungsanstalt oder Unterrichtsanstalt ein, so kann, wenn nicht ein Wechsel seiner 
Person erfolgt, von der gemäß § 2 zuständigen Behörde die Zurücknahme der erteilten 
Genehmigung der Anstalt ausgesprochen werden. 
§ 11. 
Alle Erziehungsanstalten und Unterrichtsanstalten unterstehen der Oberaufsicht des 
Staates. Die unmittelbare Aufsicht wird durch die gemäß § 2 zur Erteilung der Ge- 
nehmigung zuständigen Behörden ausgeübt. Das Staatsministerium des Innern für Kirchen- 
und Schulangelegenheiten und die Kreisregierungen, Kammern des Innern, können hiebei 
in angemessenem Umfange die Mitwirkung der ihnen unterstellten Behörden in Anspruch 
nehmen. Das Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten erläßt 
die für einzelne Anstalten oder Gattungen von solchen hinsichtlich der Aufsicht etwa erforder- 
lichen besonderen Anordnungen. 
§ 12. 
Die Aufsichtsbehörden haben die Erziehungsanstalten und Unterrichtsanstalten tunlichst 
wenigstens einmal im Jahre einer eingehenden Besichtigung zu unterstellen. Hiebei ist nach 
Erfordernis auf die Beiziehung von Schulmännern, dann von ärztlichen und technischen 
Sachverständigen Bedacht zu nehmen.
	        
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