Nr. 40. 533
e) Gelatinedynamit sein bei mittlerer Temperatur plastisches Gemisch, bestehend
aus Nitroglyzerin, welches durch Nitrozellulose gelatiniert ist, und Holzmehl,
Salpeter und kohlensauren Alkalien (beziehungsweise alkalischen Erden)],
) Karbonit (ein Gemisch von Nitroglyzerin mit schießpulverähnlichen Gemengen
und mit flüssigen, an sich nicht sprengkräftigen oder nicht selbstentzündlichen
Stoffen)
3. Nitrozellulose (lockere mit mindestens 20 Prozent Wassergehalt und gepreßte, nicht
gelatinierte, insbesondere Schießbaumwolle und Kollodiumwolle, sowie Gemische
von Nitrozellulose mit neutral reagierenden Salpeterarten;
4. Feuerwerkskörper, sofern sie nicht pikrinsaure Salze enthalten, geladene Geschosse,
Geschützpatronen, Kartuschen, Petarden, sprengkräftige Zündungen, welche zum
Entzünden von Ladungen dienen (z. B. Sprengkapseln), Zündplättchen (amorces);
5. alle jeweilig zur Versendung auf den Eisenbahnen zugelassenen Sprengstoffe.
II. Zu Versuchszwecken kann die Versendung neuer, hier nicht aufgeführter Spreng-
stoffe auf bestimmten Wegen, sowie die Aufbewahrung und Verausgabung derselben von
der K. Regierung, Kammer des Innern, für ihren Bezirk gestattet werden.
§ 3.
Vom Verkehr im Sinne des § 1 Ziffer 1 bis 3 sind ausgeschlossen die nicht nach 32
§ 2 zugelassenen Sprengstoffe, insbesondere: Sytenggsofts
1. Nitroglyzerin als solches und in Lösungen;
2. Knallgold, trocken in fester oder Pulverform, Knallquecksilber, Knallsilber und die
damit dargestellten Präparate;
3. Nitrozuckerarten, Nitrostärkearten und die damit hergestellten Gemische;
4. Gemische, welche Nitroglyzerin abtropfen lassen;
5. Sprengstoffe welche entweder:
a) bei einer Temperatur bis zu K. 40 Grad Celsius zur Selbstzersetzung neigen,
oder «
b) welche enthalten:
aa) chlorsaure Salze mit Ausnahme der Sprengkapseln und Zündplättchen
(§2 Nr. 4)], oder
bb) pikrinsaure Salze, oder
ccc) Phosphor lmit Ausnahme der Zündplättchen (§ 2 Nr. 4)], oder
dd) Schwefelkupfer;
6. Sprengstoffe in Patronenhüllen, sofern diese äußerlich mit Nitroglyzerin (Ziffer ) oder mit
anderer Sprengflüssigkeit benetzt, oder äußerlich mit festen Sprengstoffen behgltet sind;
9 2