Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

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stattfindenden  Verkehrs  mit  Sprengstoffen  und  Munitionsgegenständen  der  Militärund
  Marineverwaltung  sowie  der  Versendung  von  Sprengstoffen  in  Kauffahrteischiffen
  —,
.  den  Handel  mit  Sprengstoffen,
3.  die  Aufbewahrung  und  Verausgabung  von  Sprengstoffen  innerhalb  des  Betriebs
von  Bergwerken,  Steinbrüchen,  Bauten  und  gewerblichen  Anlagen,
4.  die  Lagerung  von  Sprengstoffen  —  mit  Ausnahme  der  Lagerung  in  Niederlagen
oder  Magazinen  der  Militär=  und  Marineverwaltung  —.
II.  Zu  den  Sprengstoffen  im  Sinne  dieser  Bestimmungen  gehören  nicht:
a)  die  in  dem  Heere  und  in  der  Marine  vorgeschriebenen,  nicht  sprengkräftigen
Zündungen,
b)  die  für  Feuerwaffen  bestimmten  Zündhütchen  und  Zündspiegel,  die  für  Handfeuerwaffen
  bestimmten  Metallpatronen  und  alle  Jagdpatronen,
)  Zündschnüre.

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I.  Allgemeine  HBestimmungen.

§  2.
Zum  Verkehr  I.  Zum  Verkehr  im  Sinne  des  §  1  Ziffer  1  bis  3  sind  zugelassen:

Sueseene,  1.  Pulver  —  Sprengsalpeter,  brennbarer  Salpeter  —  (ein  sehr  inniges  Gemisch
aus  neutral  reagierenden  Salpeterarten  und  Kohle  oder  Stoffen,  deren  wesentliche
  Bestandteile  Kohlenstoff,  Wasserstoff  und  Sauerstoff  sind,  mit  oder  ohne
Schwefel)t

2.  folgende  Nitroglyzerin  enthaltende  Präparate:

a)  Dynamit  I  (ein  bei  mittlerer  Temperatur  plastisches,  nicht  abtropfbares
Gemisch  von  Nitroglyzerin  mit  pulverförmigen,  an  sich  nicht  sprengkräftigen
und  nicht  selbstentzündlichen  Stoffen),

b)  Dynamit  II  und  III  (Kohlendynamit,  ein  Gemisch  von  Nitroglyzerin  mit
schießpulverähnlichen  Gemengen),

)  Sprenggelatine  sein  bei  mittlerer  Temperatur  zähelastisches  Gemisch,  bestehend
aus  Nitroglyzerin,  welches  durch  Nitrozellulose  gelatiniert  ist,  mit  oder  ohne
kohlensauren  Alkalien  (beziehungsweise  alkalischen  Erden)  oder  neutral  reagierenden
  Salpeterarten!,

d)  Rohmasse  für  rauchloses  Pulver,  bestehend  aus  einem  innigen  Gemenge  von
Nitroglyzerin  und  feuchter  Nitrozellulose,  dessen  Wassergehalt  mindestens
30  Prozent  und  dessen  Nitroglyzeringehalt  höchstens  28  Prozent  beträgt,