Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

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Das Seuchengehöft ist an geeigneter Stelle mit der Inschrift „Schweinerotlauf“, 
„Schweineseuche“ oder „Schweinepest“ zu versehen. 
§ 6. 
Gewinnt die Schweineseuche oder die Schweinepest in einer Ortschaft eine größere 
Verbreitung, so ist nach Einvernahme des Bezirkstierarztes der Seuchenort und dessen Feld- 
mark gegen das Durchtreiben von Schweinen zu sperren und der gemeinsame Weidegang von 
Schweinen aus verschiedenen Gehöften des Seuchenortes sowie das Treiben von Schweinen 
über die Feldmark hinaus zu verbieten. 
In größeren geschlossenen Ortschaften kann die Sperre auf einzelne Straßen und Teile 
der Feldmark beschränkt werden. 
Das Durchfahren von Schweinen durch gesperrte Ortschaften oder Ortsteile ist unter 
der Bedingung zu gestatten, daß die Transporte in gesperrten Ortschaften oder Ortsteilen 
nicht anhalten. 
An den Grenzen des gesperrten Ortes oder der gesperrten Ortsteile sind Tafelu mit 
der Aufschrift „Schweineseuche“ oder „Schweinepest“ anzubringen. 
Die Abhaltung von Schweinemärkten und Schweine-Ausstellungen sowie der Auftrieb 
von Schweinen auf Wochen= und Viehmärkte ist in einem stärker verseuchten Orte nach vor- 
gängiger Zustimmung der Kreisregierung, Kammer des Innern, soweit und solange zu ver- 
bieten, als es notwendig erscheint, um eine größere Verbreitung der Schweinesenche oder der 
Schweinepest zu verhüten. 
87. 
Wird eine der in § 1 genannten Seuchen oder der Verdacht einer solchen bei Schweinen 
festgestellt, die sich auf dem Transporte befinden, so ist die Weiterbeförderung des ganzen 
Transportes zu verbieten und dessen Absperrung vorläufig durch die Ortspolizeibehörde und 
endgültig durch die Distriktspolizeibehörde anzuordnen, soferne nicht der Besitzer vorzieht, die 
Tiere sofort schlachten zu lassen. 
Können die Schweine in angemessener Zeit einen Standort erreichen, an dem sie ab- 
geschlachtet oder unter Sperre gehalten werden sollen, so hat die Distriktspolizeibehörde 
die Weiterbeförderung unter der Bedingung zu gestatten, daß die Tiere zu Wagen und mit den 
gegen eine Seuchenverschleppung sonst erforderlichen Vorsichtsmaßregeln transportiert werden. 
Vor Erteilung der Erlaubnis zur liberführung der Tiere in einen anderen Polizei- 
bezirk ist bei der Polizeibehörde des Bestimmungsortes anzufragen, ob die Aufnahme der 
Tiere möglich ist. Wird die Erlaubnis erteilt, so ist die Polizeibehörde des Bestimmungs- 
ortes von der Ankunft des Transportes zu benachrichtigen.
	        
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