Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

Nr.  10.  49

83.

Ist  nach  dem  Gutachten  des  Bezirkstierarztes  der  Ausbruch  einer  der  in  §  1  genannten
  Sueuchen  festgestellt  oder  der  Verdacht  einer  solchen  für  begründet  erklärt,  so  hat
die  Distriktspolizeibehörde,  im  Falle  des  §  8  Abs.  5  die  Kreisregierung,  Kammer  des
Innern,  die  nachstehend  vorgeschriebenen  Schutmaßregeln  anzuordnen  und  auf  die  Dauer
der  Gefahr  wirksam  durchzuführen.

Das  Gleiche  gilt  für  den  Fall  des  §  2  Abs.  2.

In  eiligen  Fällen  hat  der  Bezirkstierarzt  nach  §  12  Abs.  2  und  3  des  Viehseuchengesetzes
  zu  verfahren.

§  4.

Der  Ausbruch  einer  der  in  §  1  genannten  Seuchen  in  einer  bis  dahin  seuchenfreien
Ortschaft  ist  durch  die  Ortspolizeibehörde  ortsüblich  bekannt  zu  geben.

Eine  öffentliche  Bekanntmachung  durch  die  Distriktspolizeibehörde  hat  nur  dann  zu
erfolgen,  wenn  die  Schweineseuche  oder  die  Schweinepest  in  einer  Ortschaft  zu  größerer
Verbreitung  gelangt  ist.

§  5.

In  dem  Siuuchengehöfte  sind,  soweit  irgend  tunlich,  die  gesunden  Schweine  von  den
seuchenkranken  und  seuchenverdächtigen  abzusondern.

Die  seuchenkranken  und  die  seuchenverdächtigen  Schweine  unterliegen  der  Stallsperre,  die
der  Ansteckung  verdächtigen  Schweine  der  Gehöftsperre.

Der  Weidegang  von  der  Ansteckung  verdächtigen  Schweinen  ist  unter  der  Bedingung
zu  gestatten,  daß  die  Tiere  dabei  keine  Wege  und  keine  Weiden  betreten,  die  von  Schweinen
aus  seuchenfreien  Gehöften  benützt  werden  und  daß  sie  auf  der  Weide  mit  solchen  Schweinen
nicht  in  Berührung  kommen.

Als  seuchen  verdächtig  gelten  Schweine,  an  denen  sich  Erscheinungen  zeigen,  die  den
Ausbruch  einer  der  in  §  1  genannten  Seuchen  befürchten  lassen,

als  der  Ansteckung  verdächtig  Schweine,  die  von  solchen  Erscheinungen  frei  sind,
sich  aber  mit  seuchenkranken  oder  seuchenverdächtigen  Schweinen  in  dem  gleichen  Gehöfte,  auf
der  gleichen  Weide,  bei  dem  gleichen  Transporte  oder  der  gleichen  Herde  befinden.

Verendet  ein  der  Stall=  oder  der  Gehöftsperre  unterworfenes  Schwein  oder  wird  ein
solches  geschlachtet,  so  ist  hiervon  sofort  der  Ortspolizeibehörde  und  von  dieser  der  Distriktspolizeibehörde
  zur  Mitteilung  an  den  Bezirkstierarzt  Anzeige  zu  erstatten;  bei  geschlachteten
Schweinen  ist  der  Anzeige  auch  der  Befund  der  Fleischbeschau  beizufügen.

Der  Zutritt  zu  den  seuchenkranken  und  seuchenverdächtigen  Schweinen  ist  unbefugten
Personen  zu  verbieten;  auch  ist  der  Besitzer  anzuhalten,  das  Betreten  des  Seuchengehöftes

durch  fremde  Schweine  wirksam  zu  verhindern.
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