Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

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Wegen der Verpackung in Mengen bis zu 10 Kilogramm und wegen der 
Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vergleiche Nr. XXXV. 
3. Nr. XV wird, wie folgt, geändert: 
a) In der Eingangsbestimmung wird hinter „Chlorschwefel“ eingefügt: 
und salpetersaures oder schwefelsaures Eisenoxyd, Ferrinitrat oder Ferri- 
sulfat (Eisenbeize). 
b) Ziffer 2 erhält folgende Fassung: 
Wegen der Verpackung und Beförderung von Mengen bis zu 10 Kilo- 
gramm und wegen der Zusammenpackung solcher Mengen mit anderen 
Gegenständen vergleiche Nr. XXXV. 
Größere Mengen dieser Stoffe müssen stets getrennt verladen und 
dürfen namentlich nicht mit anderen Chemikalien in demselben Wagen 
befördert werden. 
4. Nr. XXVI Abs. 1 erhält am Schlusse folgenden Zusatz: 
Mengen bis zu 10 Kilogramm dürfen auch in Glas= oder Tongefäßen, die 
in Kisten aus festem, trockenem Holze mit geeigneten Verpackungsstoffen einge- 
bettet sind, befördert werden. 
München, den 8. November 1905. 
v. Frauendorfer. 
  
  
  
allergnädigst bewogen gefunden, dem Palais= 
verwalter im Dienste Seiner Königlichen 
Im Namen Seiner Majestät des fönigs. Hoheit des Prinzen Ludwig Ferdinand von 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit= Bayern, Josef Hölzle, die silberne Medaille 
pold, des Königreichs Bayern Verweser, des Verdienstordens der Bayerischen Krone zu 
haben Sich unterm 18 Otktober 1905 verleihen. 
Ordens-Verleihung. 
 
	        
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