Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

  
Gesetzund Verardunngsgirt 
für das 
Königreich Bayern. 
  
Nr. 56. 
Mäüynchen, den 15. November 1905. 
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— ÔÒ r — — — —. — — 
  
Inhalt. 
Bekanntmachung vom 13. November 1905, Bekämpfung der Cholera, hier russische Durchwanderer betreffend. — 
Bekanntmachung vom 11. November 1905, Abänderung der Grundsätze für die Besetzung der Subaltern- 
und Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern betreffend. 
  
  
  
  
  
Nr. 23458. 
Bekanntmachung, Bekämpfung der Cholera, hier russische Durchwanderer betreffend. 
4. Staatsministerien des Innern und für Verkehrsangelegenheiten. 
Im Hinblick darauf, daß in Rußland die Cholera herrscht, wird im Einvernehmen 
mit dem Reichskanzler auf Grund der §§ 24 Abs. 1 Ziff. 3, Abs. 2 und 25 des Gesetzes, 
betreffend die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, vom 30. Juni 1900 und unter 
Bezugnahme auf Nr. 1 9 der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats hierzu vom 21. Fe- 
bruar 1904 — mit Wirksamkeit bis auf weiteres — folgendes bestimmt: 
1. 
Der übertritt von Durchwanderern aus Rußland über die bayerische Auslandsgrenze 
darf nur mittels Eisenbahn, und zwar nur auf den Strecken Eger—Markt-Redwitz 
und Linz—Passau erfolgen. 
2. 
Auf den Bahnhöfen Markt-Redwitz und Passau findet eine ärztliche Besichtigung 
der Durchwanderer aus Rußland, sowie die Zurückhaltung und Absonderung der Cholera= 
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