Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

Nr.  37.  275

lienangehörigen  zu  dienen  bestimmt  sind.  Hierher  gehören  z.  B.  Bücher,  Schmucksachen,
  Möbel,  Hunde,  Pferde  usw.,  nicht  aber  Geld.
5.  Die  Steuererklärung  —  Abschnitt  III  der  Anleitung  —  ist  auf  besondere  Aufforderung
  dem  Erbschaftssteueramt  einzureichen.

Strafbestimmungen.

Nach  §  42  Abs.  4  des  Gesetzes  ist  das  Erbschaftssteueramt  berechtigt,  die  Säumigen
zur  Erledigung  seiner  Anordnungen  durch  Festsetzung  von  Ordnungsstrafen  anzuhalten  und
Ermittelungen  auf  deren  Kosten  anzustellen.

Nach  §  49  des  Gesetzes  unterliegt  derjenige,  welcher  die  gesetzliche  Verpflichtung  zur
Einreichung  der  Erbschaftssteueranmeldung  oder  der  Erbschaftssteuererklärung  innerhalb  der
vorgeschriebenen  Frist  nicht  erfüllt,  einer  Geldstrafe  im  zwei=  bis  vierfachen  Betrage  der
Erbschaftssteuer  von  dem  betreffenden  Erwerb  oder,  wenn  der  Betrag  der  Steuer  nicht
ermittelt  werden  kann,  einer  Geldstrafe  bis  zu  20000  Mark.  Statt  dieser  Geldstrafe  tritt
nur  eine  Ordnungsstrafe  bis  zu  150  Mark  ein,  wenn  nach  den  obwaltenden  Umständen
anzunehmen  ist,  daß  die  rechtzeitige  Erfüllung  der  Verpflichtung  nicht  in  der  Absicht,  die
Erbschaftssteuer  zu  hinterziehen,  unterlassen  worden  ist.

Die  Vorschriften  des  §  49  finden  Anwendung  auf  denjenigen,  welcher  wissentlich  zu
einem  steuerpflichtigen  Erwerbe  gehörende  Gegenstände,  zu  deren  Angabe  er  verpflichtet  ist,
verschweigt  oder  über  die  Tatsachen,  welche  die  Steuerpflichtigkeit,  die  Höhe  des  Steuersatzes
oder  des  Steuerbetrags  bestimmen,  wissentlich  unrichtige  Angaben  macht.  Eine  Bestrafung
findet  jedoch  nicht  statt,  wenn  der  Verpflichtete  vor  erfolgter  Strafanzeige  oder  bevor  eine
Untersuchung  gegen  ihn  eingeleitet  ist,  aus  freien  Stücken  seine  Angaben  berichtigt.

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