Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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gegebenen  Vorschriften  (Vorschriften,  welche  von  den  Aerzten  bei  der  Ausführung
des  Impfgeschäfts  zu  befolgen  sind,  88.  5  ff.)  gewonnen  ist.  Sie  darf  unvermischt
  frisch  vom  Körper  des  Kindes  oder  nach  Aufbewahrung  in  sorgfältig  geschlossenen
  Haarröhrchen,  mit  reinstem  Glycerin  vermischt  entweder  frisch  oder
in  Haarröhrchen  beziehungsweise  in  sterilisirten,  mit  desinfizirten  Pfropfen  wohl
verschlossenen  Gläschen  aufbewahrt,  auf  das  Thier  übertragen  werden;

.  Thierlymphe  in  der  zur  Menschenimpfung  zugelassenen  Beschaffenheit;

.  die  festen  und  flüssigen  Bestandtheile  der  natürlichen  Kuhpocken  und  der  echten
Menschenblattern,  wenn  bei  Verwendung  der  letzteren  alle  Vorsichtsmaßregeln
beobachtet  werden  können,  welche  zur  Verhütung  der  Uebertragung  von  Variolagist
  auf  Menschen  oder  Anstaltsgegenstände  erforderlich  sind.

S

S.  25.

Die  Abnahme  der  Lymphe  vom  Thiere  hat  vor  dem  Eitrigwerden  des  Inhalts  der
Blattern,  und  bevor  sich  eine  erhebliche  Röthe  der  Umgebung  derselben  eingestellt  hat,
stattzufinden.

§.  26.

Sorgfältige  Reinigung  der  ganzen  Impffläche  mit  Seife  und  warmem  Wasser  und
Entfernung  aller  den  Blattern  anhaftenden  Borken  und  Schorfe  hat  der  Abnahme  voranzugehen.
  Eine  Desinfektion  der  Impffläche  durch  geeignete  Mittel  und  Behandlung
mit  Alkohol  und  Aether  ist  erlaubt.

S.  27.

Nur  gut  entwickelte  Blattern  sind  zur  Abnahme  von  Lymphe  geeignet.  Wiederholte

  Benutzung  einer  und  derselben  Blatter  ist  nicht  gestattet.

S.  28.

Die  Abnahme  der  Lymphe  kann  mittelst  der  Lanzette,  des  scharfen  Löffels  oder  des
Spatels  vorgenommen  werden.  Das  Gewebe  der  Blatter  ist  bei  lebenden  Thieren  durch
Abkratzen  unter  scharfem  Drucke  möglichst  blutfrei  zu  entfernen.  Wiederholtes  Kratzen
an  derselben  Stelle  ist  nicht  erlaubt.  Wo  es  die  Verhältnisse  gestatten,  kann  das  Thier
vor  der  Lympheabnahme  geschlachtet  werden.