Contents : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1892. (41)

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1)  wenn  sie  von  solchen  Personen,  welche  berufomäßig  Lohnarbeit  überhaupt  nicht
verrichten,

A.  nur  gelegentlich,  insbesondere  zu  gelegentlicher  Aushülfe,

b.  zwar  in  regelmäßiger  Wiederkehr,  aber  nur  nebenher  und  gegen  ein  geringfügiges
  Entgelt,  welches  zum  Lebensunterhalt  nicht  ausreicht  und  zu
den  Versicherungsbeiträgen  nicht  in  entsprechendem  Verhältniß  steht,

c.  zur  Huifoleistung  bei  Unglücksfällen  oder  Verheerungen  durch  Naturereigui


verrichtet  werden;  6

2)  wenn  sie  von  solchen  Verufsarbeitern,  die  in  einem  regelmäßigen,  die  Versicherungspflicht
  begründenden  Arbeils=  oder  Dienstverhältniß  zu  einem  bestimmten  Arbeitgeber  stehen.
ohne  Unterbrechung  dieses  Verhältnisses  bei  anderen  Writgebern  nebenher,  sei  es  nur
gelegentig  zur  Aushülfe,  sei  cs  regelmäßig  verrichtet  w

wenn  sie  auf  Seeschiffen  im  Auslande  von  seichar  Personen  verrichtet  werden,

die  rici  zur  Schiffsbesaßung  gehören;

4)  wenn  sie  von  Aufwärtern  oder  Aufwärterinnen  und  äbnlichen  zu  niederen
häuslichen  Diensten  von  kurzer  Dauer  an  wechselnden  Arbeitsftellen  thätigen  Personen
verrichtet  wurden

5  i  sie  in  Verpflegungsstationen  oder  in  ähnlichen  Einrichtungen  gegen  eine
XX  verrichtet  werden,  welche  nicht  als  Entgelt  für  die  gelieferte  Arbeit,
sondern  als  eine  Unterstühung  zum  Zweck  des  besseren  Fortkommens  Fewährt  wird.

Die  Regierungen  der  einzelnen  Bundesstaaten  sind  ermächtigt,  mit  Zustimmung
des  Reichskanzlers  widerruflich  anzuordnen,  daß  und  inwieweit  vorübergehende  Dienstleistungen
  solcher  Ausländer,  denen  der  Aufenthalt  in  Grenzbezirken  des  Inlandes  auf
-#est  bestimmte  kurze  Zei#t  behuse  Ausführung  vorübergehender  Arbeiten  behördlich  gestattet
ist,  sowie  vorübergehend  im  Inlande  stattfindende  Dienstleistungen  solcher  Ausländer,
welche  übungsgemäß  in  Flößereibekrieben  beschäftigt  werden,  als  eine  die  Versicherungs-Ppflicht
  begründende  Veschäftigung  nicht  anzusehen  lind.

II.  Entwerthung  und  Vernichtung  von  Marken
(66.  109,  112,  114.  I17,  120,  125).
Entwerthung.

1)  Sofern  auf  Grund  der  §§.  112  oder  114  a.  a.  O.  die  Einziehung  der
Beiträge  durch  Organe  von  Krankenkassen,  durch  Gemeindebehörden  oder  durch  andere  von
der  Landes-Centralbehörde  bezeichnete  oder  von  der  Versicherungsanstalt  eingerichtete  Stellen
(Hebestellen)  erfolgt,  kann  die  Landes-Centralbehörde  anordnen,  daß  von  der  die  Beiträge
einziehenden  Stelle  die  den  eingezogenen  Weiträgen  entsprechenden  Marken  alsbald  nach
deren  Einklebung  zu  enlwerthen  sind  (§.  109  a.  a.  O.).  Bei  derartigen  Anordnungen
ist  die  Art  der  Entwerthung  von  der  LVandes-Centralbehörde  zu  regeln;  dabei  darf  die
Angabe  des  uehtatngen  vorgeschrieben  werden.

2)  (Gortgefallen).

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