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Beilage 1.
Gesetz vom 5. Juni 1869.
(Die Portofreiheiten im Gebiete des Norddeutschen Bundes betr. — Bundesgesetzblatt S. 141.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen eic.
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes), nach erfolgter Zustimmung des Bundes-
rats und des Reichstags, was folgt:
§ 1.
Den regierenden Fürsten des Norddeutschen Bundes, deren Gemahlinnen und Witwen
verbleibt die Befreiung von Portogebühren in dem bisherigen Umfange.
§ 2.
In reinen Bundesdienst-Angelegenheiten werden Postsendungen jeder Art innerhalb des
Norddeutschen Postgebiets portofrei befördert, wenn die Sendungen von einer Bundesbehörde
abgeschickt oder an eine Bundesbehörde gerichtet sind und die äußere Beschaffenheit, sowie
das Gewicht der Sendungen den von der Bundes-Postverwaltung in dieser Beziehung zu
erlassenden besonderen Bestimmungen entspricht.
Alle in Bundesratssachen sowie in Militär= und Marine-Angelegenheiten, als reinen
Bundesdienst-Angelegenheiten, im Norddeutschen Postgebiete bisher allgemein bestandenen Porto-
freiheiten werden aufrecht erhalten.
Auf Fahrpostsendungen zwischen den Hohenzollernschen Landen und den übrigen Teilen des
Norddeutschen Postgebietes finden die vorstehenden Bestimmungen (§5 2) keine Anwendung; die Porto-
freiheit dieser Sendungen richtet sich nach den betreffenden Postverträgen.)
Auf Stadtpostsendungen erstreckt sich die Portofreiheit nicht.
84.
Sendungen, welche von dem Reichstage des Norddeutschen Bundes ausgehen, oder an
den Reichstag gerichtet sind, werden den Sendungen von und an Bundesbehörden gleich
behandelt.
1) Statt der im Gesetze vorkommenden Bezeichnungen „Norddeutscher Bund“, „Norddeutsches Postgebiet“,
„Bundesdienstangelegenheit“, „Bundesbehörde' und „Bundesverwaltung" haben die Bezeichnungen „Deutsches Reich“,
„Deutsches Reichsgebiet“, „Reichsdienstangelegenheit“, „Reichsbehörde“ und „Reichsverwaltung" zu gelten.
) Die Bestimmung dieses Abentzes ist stit dem 1. Januar 1872 nicht mehr gültig.