Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr.  76.  1093

von  der  Post  erstellten  Originalrechnung  der  vorgesetzten  Behörde  (Bezirksamt  usw.)  vorzulegen.
  Diese  hat  nach  Prüfung  der  Vorlagen  für  Auszahlung  der  ausgewiesenen  Gebührenbeträge
  durch  die  zuständige  Kasse  zu  sorgen.  Die  Originalrechnung  der  Post  ist  zurückzugeben.


München,  den  25.  Dezember  1907.

Dr.  Frhr.  v.  Podewils.  v.  Miltner.  Dr.  v.  Wehner.  v.  Frauendorfer.  v.  Psaff.
v.  Hrettreich.  Staatsrat  Frhr.  v.  Speidel.