Nr. 76. 1093
von der Post erstellten Originalrechnung der vorgesetzten Behörde (Bezirksamt usw.) vorzulegen.
Diese hat nach Prüfung der Vorlagen für Auszahlung der ausgewiesenen Gebührenbeträge
durch die zuständige Kasse zu sorgen. Die Originalrechnung der Post ist zurückzugeben.
München, den 25. Dezember 1907.
Dr. Frhr. v. Podewils. v. Miltner. Dr. v. Wehner. v. Frauendorfer. v. Psaff.
v. Hrettreich. Staatsrat Frhr. v. Speidel.