Metadata: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1842. (8)

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c) Baumwollene, desgleichen aus Baum- 
wolle und Leinen, ohne Beimischung von 
Seide und Wolle, gefertigte Zeuge und 
Strumpfwaaren, Spitzen (Tüll), Po- 
samentier-, Knopfmacher-, Sticker= und 
Putzwaaren; auch dergleichen Zeug= und 
Strumpfwaaren mit Wolle gestickt oder 
broschirt; ferner Gespinnste und Tres- 
senwaaren aus Metallfäden (Lahn) und 
Baumwolle oder Baumwolle und Lei- 
nen, außer Verbindung mit Seide, 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Abgabensätze Für 
s#rrut nach dem 14-Thalerfug nach dem Tara 
3 ab der (mit der Eintheilun wird vergütet 
Benennung der Gegenstände. Ver- ( s *u’on 244 Guldenfuß, vom 
No zollung. beim beim Bruttogewicht: 
Eingang. J Ausgang. Eingang.Ausgang. 
Rthlr. ] Ngr. LXRthir. Ngr. F. r. J. Pfund. 
— I 
lAbfälle 
von Glashütten, desgleichen Glasscher- 
ben und Bruch; von der Gold= und 
Silberbearbeitung (Münz-Grätze); von 
Seifensiedereien die Unterlauge; von 
Gerbereien das Leimleder; ferner Blut 
von geschlachtetem Vieh, sowohl flüs- 
siges als eingetrocknetes, Thierflechsen, 
Hörner, Hornspitzen, Hornspäne, Klau- 
en und Knochen, letztere mögen ganz 
oder zerkleinert sen 1Centr. frei. . . 15 frei.. . . 1523 
Baumwolle und Baumwollenwaaren: 
a) Rohe Baumwolle. . . .. . . . Centr.frei 15 frei.,. . 627 
b) Baumwollengarn, ungemischt oder 
gemischt mit Wolle oder Leinen: 
1. ungebleichtes ein= und zweidrähti- 
ges, und Watten 1 Centr2 330 . 
Anmerk. Zu Zetteln angelezte, geschüchtet 
oder ungeschlichtet 1 Centr. 3 5 15 « « 18 in Faͤssern u. Kisien. 
13 in Koͤrben. 
2. ungebleichtes drei= und mnehrdrahti— I in Ballen. 
ges, ingleichen alles gezwirnte, ge- 
bleichte oder gefärbte Garn . . . I1 Centr.) 8 .14...
	        
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