Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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1. auf dem Grundstück in Seen, Weihern (Teichen), Zisternen, Brunnen und anderen 
Behältern, in künstlich angelegten Wasserleitungen, Kanälen und Gräben sich befindet, 
2. auf dem Grundstück unterirdisch vorhanden ist (Grundwasser), 
3. darauf entspringt (Quelle) oder sich natürlich sammelt, solange es von dem Grund- 
stücke nicht abgeflossen ist. 
Abs. 2. Hinsichtlich der Solquellen und der Grubenwässer finden die Bestimmungen 
des Berggesetzes Anwendung. 
Art. 17. 
Be- Der Eigentümer ist nicht befugt, dem auf seinem Grundstück entspringenden oder 
scränkungen darauf sich natürlich sammelnden Wasser zum Abfluß auf fremdes Eigentum eine dieses 
Verfügungs= belästigende andere Leitung, als wohin nach der Beschaffenheit des Bodens der natürliche 
recht über das Lauf geht, oder eine belästigende größere als die natürliche Stärke zu geben. 
Vasser. Abs. 2. Der Eigentümer des niedriger liegenden Grundstücks ist nicht befugt, den natür- 
lichen Abfluß des Wassers von dem häher liegenden Grundstücke zu dessen Nachteile zu hindern. 
Abs. 3. Der Eigentümer hat auf seinem Grundstücke die Wegräumung der Hinder- 
nisse und Veränderungen, die durch andere Personen oder durch Zufall entstanden sind und 
dem Abflusse des Wassers zum Nachteile des tiefer gelegenen Grundstücks eine andere 
Richtung oder eine größere Stärke geben oder die dem natürlichen Abflusse des Wassers auf 
das niedriger gelegene Grundstück zum Nachteile des höher gelegenen Grundstücks entgegen- 
stehen, dem dadurch benachteiligten Grundstückseigentümer gegen Entschädigung zu gestatten. 
Abs. 4. Durch Begründung einer Dienstbarkeit können von obigen Bestimmungen abwei- 
chende Verhältnisse festgesetzt werden. « 
Art. 18. 
Erfordert es das Gemeinwohl, insbesondere für Anlagen und Bauten zu öffentlichen 
Zwecken, so kann von der Verwaltungsbehörde eine den Bestimmungen des Art. 17 wider— 
sprechende Zuleitung, Wegleitung oder Abwendung des Wassers angeordnet oder genehmigt 
werden. Auf die zur Ausführung der Anordnung erforderliche zwangsweise Abtretung oder 
Beschwerung eines Grundstücks finden die Vorschriften der Artikel 154 bis 156 Anwendung. 
Wird durch die Anordnung außerdem die bisherige Benützung des Wassers zum Nachteil 
eines Berechtigten aufgehoben oder beeinträchtigt, so kann dieser Entschädigung verlangen. 
Art. 19. 
Be- Die Zutageförderung oder Ableitung von Grund= und Quellwasser sowie die Änderung 
rinen am Abfluß eines Sees oder Weihers unterliegen der Erlaubnis der Verwaltungsbehörde. 
förderung oder Die Erlaubnis ist nicht erforderlich für die Anlage von Brunnen, welche vorübergehenden 
Ableitung von Zwecken oder dem eigenen Haus= und Wirtschaftsbedarf einschließlich des Bedarfs für land- 
Sunsnnn wirtschaftliche Nebenbetriebe dienen.
	        
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