Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr.  18.  161

Eigentümer  des  verlassenen  Bettes  und  wird  Eigentümer  des  neuen  Bettes  oder  Nebenarmes.
Diejenigen  Teile  des  neuen  Bettes  oder  Nebenarmes,  welche  bisher  mit  dinglichen  Rechten,
insbesondere  mit  Hypotheken,  Grundschulden  und  Rentenschulden  belastet  waren,  werden  von
dieser  Belastung  frei.

Abs.  2.  Die  Staatsregierung  ist  ermächtigt,  das  verlassene  Bett  vor  allem  zum  Vorteile
  der  Eigentümer  der  durch  die  Veränderung  des  Flußlaufs  beschädigten  Grundstücke  zu
verwenden.  Die  Bestimmung  des  Art.  11  Abs.  3  findet  entsprechende  Anwendung.

Art.  13.

Erderhöhungen,  die  sich  außer  Zusammenhang  mit  dem  festen  Lande  in  einem  öffent=  Inselu.
lichen  Flusse  über  dem  mittleren  Wasserstand  erheben  (Inseln),  sind  in  Ermangelung  entgegenstehenden
  Herkommens  oder  besonderer  Rechtsverhältnisse  Eigentum  des  Staates.

Abs.  2.  Die  Bestimmungen  des  Art.  11  finden  entsprechende  Anwendung.

Abs.  3.  Die  Bestimmung  des  Abs.  1  findet  keine  Anwendung  auf  Stücke  Land,
die  durch  Wassergewalt  (Durchbruch)  vom  Ufer  getrennt  worden  sind.

Art.  14.

Wird  ein  erkennbares  Stück  Land  durch  die  Gewalt  des  Wassers  an  ein  fremdes  Ufer  Abriß.
versetzt,  so  wird  es  Eigentum  des  Ufereigentümers,  wenn  der  bisherige  Eigentümer  oder  ein
sonstiger  Berechtigter  nicht  binnen  Jahresfrist  entweder  gegenüber  der  Verwaltungsbehörde,
in  deren  Bezirke  das  Landstück  angelegt  worden  ist,  die  Erklärung  abgegeben  hat,  daß  er
sein  Recht,  das  angelegte  Landstück  von  dem  Ufergrundstücke  wegzunehmen,  geltend  mache,
oder  die  Anerkennung  seines  Rechtes  von  dem  Ufereigentümer  erwirkt  oder  hierwegen  Klage  erhoben
  hat.  Die  Frist  beginnt  mit  dem  Schlusse  des  Jahres,  in  welchem  der  Abriß  erfolgt  ist.

Abs.  2.  Unter  der  gleichen  Voraussetzung  wird  das  abgerissene  Stück  Land,  das  sich
außer  Zusammenhang  mit  einem  Ufer  im  Fllusse  festgesetzt  hat,  Eigentum  des  Staates.

Art.  15.
Was  in  den  vorhergehenden  Artikeln  über  Flußufer  bestimmt  ist,  findet  auch  An=  Ufer  der
wendung  auf  die  Ufer  der  in  einem  öffentlichen  Flusse  liegenden  Inseln.  Flußinfeln.

Abschnitt  1I.
Privatgewässer.
Titel  1.
Geschlossene  Gewässer.
Art.  16.
Soweit  nicht  andere  Rechtsverhältnisse  bestehen,  erstreckt  sich  das  Eigentumsrecht  an  Eigentumseinem
  Grundstück  auf  das  Wasser,  welches  verhältnisse.