Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Erfordernis 
einer 
Erlaubnis. 
178 
Abs. 2. Innerhalb dieser Grenzen dürfen ohne Erlaubnis der Verwaltungsbehörde 
von Privaten, Genossenschaften und Gemeinden, ausschließlich der Kreisgemeinden, weder 
Anlagen und Bauten errichtet, noch Änderungen daran vorgenommen werden, die auf den 
Lauf des Wassers oder auf die Höhe des Wasserstandes Einfluß haben können. 
Art. 77. 
Zu allen Uferschutz-, Regulierungs= und Dammbauten, die von Privaten, Genossen- 
schaften und Gemeinden, ausschließlich der Kreisgemeinden, ausgeführt werden, und zu 
Anderungen solcher Bauten ist, auch abgesehen von den Fällen des Art. 76 Abs. 2, die 
vorgängige Erlaubnis der Verwaltungsbehörde erforderlich. 
Art. 78. 
Brücken, feststehende Stege und überfahrtsanstalten über öffentliche Gewässer, über 
Privatflüsse und Bäche im Eigentum des Staates (Art. 23) und über Privatflüsse und 
Bäche mit erheblicher Hochwassergefahr (Art. 97), ferner überführungen (Wasser-, Gas-, 
Drahtleitungen rc.) über und Unterführungen durch öffentliche Gewässer sowie Privatflüsse 
und Bäche mit erheblicher Hochwassergefahr dürfen, soweit diese Unternehmungen nicht durch 
Staatsbehörden zur Ausführung gelangen, nur mit Erlaubnis der Verwaltungsbehörde 
errichtet oder abgeändert werden. 
Abs. 2. Auch für sonstige Privatflüsse und Bäche oder Teile von solchen kann die 
Verwaltungsbehörde anordnen, daß die Errichtung oder Abänderung von Brücken, feststehenden 
Stegen und Überfahrtsanstalten, soweit diese Unternehmungen nicht durch Staatsbehörden 
zur Ausführung gelangen, der in Abs. 1 vorgeschriebenen Erlaubnis bedarf. 
Art. 79. 
Bei der Erteilung der Erlaubnis (Art. 76 bis 78) sind die erforderlichen Bedingungen 
festzusetzen; die Erlaubnis kann auf eine bestimmte Zeit oder in widerruflicher Weise erteilt 
werden. 
Abs. 2. Nach Ablauf der festgesetzten Zeit und im Falle des Widerrufes kann die 
Verwaltungsbehörde aus Gründen des Gemeinwohls die Wiederherstellung des früheren Zu- 
standes auf Kosten des Besitzers der Anlage anordnen. 
Abs. 3. Die gleiche Anordnung kann aus Gründen des Gemeinwohls erfolgen, wenn 
die Erlaubnis in unwiderruflicher Weise erteilt worden ist. Der Besitzer der Anlage kann 
von dem Staate, der Gemeinde oder der Ortschaft, in deren Interesse die Anordnung erfolgt 
ist, Entschädigung verlangen. Die Bestimmung des Art. 60 Abs. 1 Satz 3 findet ent- 
sprechende Anwendung.
	        
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