Erfordernis
einer
Erlaubnis.
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Abs. 2. Innerhalb dieser Grenzen dürfen ohne Erlaubnis der Verwaltungsbehörde
von Privaten, Genossenschaften und Gemeinden, ausschließlich der Kreisgemeinden, weder
Anlagen und Bauten errichtet, noch Änderungen daran vorgenommen werden, die auf den
Lauf des Wassers oder auf die Höhe des Wasserstandes Einfluß haben können.
Art. 77.
Zu allen Uferschutz-, Regulierungs= und Dammbauten, die von Privaten, Genossen-
schaften und Gemeinden, ausschließlich der Kreisgemeinden, ausgeführt werden, und zu
Anderungen solcher Bauten ist, auch abgesehen von den Fällen des Art. 76 Abs. 2, die
vorgängige Erlaubnis der Verwaltungsbehörde erforderlich.
Art. 78.
Brücken, feststehende Stege und überfahrtsanstalten über öffentliche Gewässer, über
Privatflüsse und Bäche im Eigentum des Staates (Art. 23) und über Privatflüsse und
Bäche mit erheblicher Hochwassergefahr (Art. 97), ferner überführungen (Wasser-, Gas-,
Drahtleitungen rc.) über und Unterführungen durch öffentliche Gewässer sowie Privatflüsse
und Bäche mit erheblicher Hochwassergefahr dürfen, soweit diese Unternehmungen nicht durch
Staatsbehörden zur Ausführung gelangen, nur mit Erlaubnis der Verwaltungsbehörde
errichtet oder abgeändert werden.
Abs. 2. Auch für sonstige Privatflüsse und Bäche oder Teile von solchen kann die
Verwaltungsbehörde anordnen, daß die Errichtung oder Abänderung von Brücken, feststehenden
Stegen und Überfahrtsanstalten, soweit diese Unternehmungen nicht durch Staatsbehörden
zur Ausführung gelangen, der in Abs. 1 vorgeschriebenen Erlaubnis bedarf.
Art. 79.
Bei der Erteilung der Erlaubnis (Art. 76 bis 78) sind die erforderlichen Bedingungen
festzusetzen; die Erlaubnis kann auf eine bestimmte Zeit oder in widerruflicher Weise erteilt
werden.
Abs. 2. Nach Ablauf der festgesetzten Zeit und im Falle des Widerrufes kann die
Verwaltungsbehörde aus Gründen des Gemeinwohls die Wiederherstellung des früheren Zu-
standes auf Kosten des Besitzers der Anlage anordnen.
Abs. 3. Die gleiche Anordnung kann aus Gründen des Gemeinwohls erfolgen, wenn
die Erlaubnis in unwiderruflicher Weise erteilt worden ist. Der Besitzer der Anlage kann
von dem Staate, der Gemeinde oder der Ortschaft, in deren Interesse die Anordnung erfolgt
ist, Entschädigung verlangen. Die Bestimmung des Art. 60 Abs. 1 Satz 3 findet ent-
sprechende Anwendung.