Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr.  18.  177

Absihnitt  V.
Gebühren.
Art.  73.

Außer  den  durch  die  Schiffahrts-,  Floß-,  Kanal=  und  Triftordnungen  zugelassenen  Gebühren
  (Art.  29,  32)  können  auch  für  die  Gewährung  besonderer  Nutzungen  an  öffentlichen
Gewässern  und  den  im  Eigentum  des  Staates  stehenden  Privatflüssen  und  Bächen  (Art.  42,
46,  51  Abs.  1),  für  die  Einleitung  von  Flüssigkeiten  in  solche  (Art.  37)  sowie  für  die
Entnahme  der  in  Art.  26  Abs.  2  Satz  1  aufgeführten  Gegenstände  Gebühren  zur  Staatskasse
  erhoben  werden.

Abs.  2.  Die  näheren  Bestimmungen  hierüber  werden  durch  Ministerialvorschrift  getroffen.

Abteilung  III.
Instandhaltung  der  Gewässer.
KA.  Allgemeine  Bestimmungen  für  die  öffentlichen  (GSewässer  und  für  die  Privatslüsse  und  Bäche.
Art.  74.

Die  Instandhaltung  der  Gewässer  ist,  soweit  sie  nicht  durch  den  Staat  oder  die  Kreis=  Vergemeinde
  erfolgt,  eine  öffentlich-rechtliche  Verpflichtung;  sie  umfaßt  die  Erhaltung  des  ord-  pflichtungen.
nungsmäßigen  Zustandes  der  Gewässer  (Reinigung  und  Räumung  des  Flußschlauches,  Freihaltung,
  Schutz  und  Unterhaltung  der  Ufer)  und,  soweit  das  Gemeinwohl  es  erfordert,  die
Ausführung  und  Unterhaltung  von  Flußregulierungen,  Dammbanten  und  Wildbachverbauungen.

Abs.  2.  Der  Kreis  der  Beteiligten  sowie  der  Umfang  der  einzelnen  Verpflichtung
bemißt  sich  nach  den  Bestimmungen  dieser  Abteilung.

Abs.  3.  Etwaige  auf  Privatrechtstiteln  beruhende  Verpflichtungen  zur  Instandhaltung
der  Gewässer  werden  durch  die  Bestimmungen  der  Abs.  1,  2  nicht  berührt.

Art.  75.

Zum  Zwecke  der  Instandhaltung  der  Gewässer  kann  die  Verwaltungsbehörde  für  be-  Normalprofil.
stimmte  Gewässer  das  Normalprofil  für  Nieder-,  Mittel=  und  Hochwasser,  und  soweit  ein  Normallinien.
Bedürfnis  besteht,  auch  die  dazu  gehörigen  Normallinien  festsetzen.

Art.  76.

Die  Verwaltungsbehörde  hat  für  alle  öffentlichen  Flüsse  und  für  die  Privatflüsse  und  über-Bäche
  mit  erheblicher  Hochwassergefahr  (Art.  97),  ferner,  soweit  ein  Bedürfnis  besteht,  auch  c
für  sonstige  Privatflüsse  und  Bäche  die  Grenzen  des  Uberschwemmungsgebiets  festzusetzen.  "