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zur Genossenschaft eingelegten Widersprüche, insbesondere zur Antragstellung hinsichtlich der
zwangsweisen Beiziehung der Minderheit zu veranlassen.
Abs. 3. Erweist sich die sofortige Bildung einer Genossenschaft als untunlich, so
haben die Zustimmenden die Wahl eines oder mehrerer Bevollmächtigten vorzunehmen.
Letzteren obliegt die Erklärungsabgabe und Antragstellung im Sinne des Abs. 2 sowie die
fernere Vertretung der Zustimmenden im Streitverfahren bis zur Genossenschaftsbildung.
Art. 186.
Ergänzung der Wird infolge des Vorbringens der Beteiligten eine Ergänzung der Verhandlung (Ein-
Verhandlung vernahme von Sachverständigen re.) notwendig, so hat die Behörde die veranlaßten Anord-=
nungen zu treffen und nötigenfalls mit den einschlägigen Beteiligten eine neuerliche Tagfahrt
abzuhalten.
Abs. 2. Diese Bestimmung findet auch Anwendung, wenn ein Beteiligter Wieder-
einsetzung gegen die Folgen der Versäumung der Tagfahrt (Art. 183) erhalten hat.
Art. 187.
Zwangs- Ergibt sich im Anschluß an die Tagfahrt, daß die Voraussetzungen für einen Mehrheits-
genossenschaft. beschluß nicht gegeben sind, dagegen die Voraussetzungen für Bildung einer Zwangsgenofsen=
schaft (Art. 103, 112 Abs. 3) vorliegen, so hat die Behörde die Bildung einer solchen
sofort einzuleiten und mit den Beteiligten hierüber sowie über etwaige neuerliche Einsprüche
zu verhandeln.
Art. 188.
Erweist sich außerdem die Bildung einer Zwangsgenossenschaft als notwendig, so hat
die Behörde die Aufstellung eines Projektes zu veranlassen.
Abs. 2. Hinsichtlich der Auflage der Pläne und Beschreibung des Unternehmens, der
Anberaumung einer Tagfahrt und der Ladung der Beteiligten findet der Art. 181, der
Art. 182 Abs. 1, 2, 4 und die Art. 183, 186 entsprechende Anwendung, Art. 181 mit
der Maßgabe, daß in der Ladung als Rechtsnachteil für die Ungehorsamen lediglich der Aus-
schluß mit den erhobenen Widersprüchen oder Einsprüchen angedroht wird.
Art. 189.
Entscheidung Nach Bildung der Genossenschaft (Art. 184) oder nach Abschluß der Verhandlungen
der Kreis= (Art. 185 bis 188) sind die Verhandlungen der Kreisregierung, Kammer des Innern, vorzulegen.
regierung. Abs. 2. Letztere hat über die erhobenen Einsprüche und Widersprüche, insbesondere
über die zwangsweise Beiziehung der Minderheit, über eine etwaige Zwangsenteignung, über
beanspruchte Zwangsrechte (Art. 157 bis 164) sowie über die Zulässigkeit der Bildung
einer Zwangsgenossenschaft Entscheidung zu treffen.