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kommen wir auf den Gegenstand der vorwürfigen Untersuchung.
Jene Freiheit einerseits, die besondere Natur des
Forstrechts andererseits, lassen es ohne weiteres erklärlich
scheinen, daß trotz der Geltung des RStGB. im bayerischen
Forstpolizeirecht, sowohl links wie rechts des
Rheins, eine Menge grundsätzlicher Normen sich finden, die
von den allgemeinen Maximen und Grundsätzen des
RStGB. abweichen und in dieser abweichenden Gestalt
fortdauern.
Es ist nun der Zweck dieser Abhandlung, sowohl die
vom pfälzischen wie vom rechtsrheinischen Forstgesetze aufgestellten
allgemeinen strafrechtlichen Normen einer systematischen
Betrachtung zu unterziehen, und zwar mit besonderer
Berücksichtigung der sich hierbei ergebenden Abweichungen
des Landesrechts vom Reichsrechte. Um die
Darstellung übersichtlicher zu gestalten, erscheint es angezeigt,
die Betrachtung der beiden in Frage kommenden Gesetze
im engsten Anschluß an die Reihenfolge der allgemeinen
Normen des RStGB. zu halten.
8 1.
Begriff der einzelnen Forstdelikte.
Die Delikte, mit denen sich die Forststrafgesetze beschäftigen,
werden vom Gesetzgeber als ‚Forstrügesachen‘*
bezeichnet.
Dieser Begriff ist generellen Charakters und umschließt
die sämtlichen, von den beiden FG. aufgestellten Straftatbestände,
die sich jedoch ihrerseits nach inneren Merkmalen
in zwei große Hauptgruppen, nämlich die Forstfrevel und
Forstpolizeiübertretungen, ausscheiden.
Wenn Art. 50 des diesrh. und Art. 1 Abs. 1 des pfälzischen
FStG. auch die in $ 361 Ziff. 9 RStGB. normierten
Übertretungen den Forstrügesachen in weiterem Sinne
zugezählt haben, so ist dies lediglich von prozessualer Bedeutung.
Im Hinblick auf Abs. 3 des Art. 3 EG. z. RStPO.,
wonach die Regelung des Verfahrens in ‚„Forstrügesachen“
und die Umgrenzung dieses Begriffes dem Landesgesetzgeber
vorbehalten bleibt, und in der Erwägung, daß gerade