Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Kosten. 
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Abs. 2. In dem weiteren Verfahren sind die nichtberücksichtigten Antragsteller als 
Beteiligte zu behandeln. 
Art. 194. 
Das gesamte Verfahren (Art. 179 ff.) ist in erster Instanz einschließlich des Verfahrens 
vor der Distriktsverwaltungsbehörde gebührenfrei. 1 
Abs. 2. Die Kosten, die auf Abordnung von Kommissären zu Ortsbesichtigungen 
und Tagfahrten erwachsen, werden von der Staatskasse übernommen. Die übernahme tritt 
nicht ein, wenn die Ortsbesichtigung oder die Tagfahrt durch das Ausbleiben des Antrag- 
stellers (Art. 181 Abs. 2 Ziff. 3) vereitelt worden ist. 
Abs. 3. Alle sonstigen Kosten sind von der Genossenschaft und, sofern letztere noch 
nicht gebildet ist, von den Antragstellern zu tragen. 
d) Entschädigungsverfahren. 
Art. 195. 
In den Fällen des Art. 4 Abs. 3, des Art. 5 Abs. 3, 4, des Art. 7 Abs. 2 Satz 2, 
des Art. 9 Satz 2, des Art. 17 Abs. 3, des Art. 18 Satz 3, des Art. 20 Abs. 3, 
des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, des Art. 35 Abs. 1, des Art. 37 Abs. 5, des 
Art. 40 Abs. 2 Satz 2, des Art. 43 Abs. 4, des Art. 45 Abs. 2, des Art. 47 Abst. 2, 
des Art. 69, des Art. 71 Abs. 2, des Art. 79 Abs. 3, des Art. 80 Abs. 2, 3, des 
Art. 82 Satz 2, des Art. 107 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, des Art. 109 Abs. 2, des 
Art. 138 Abs. 2, 3, des Art. 139 Abs. 3 und der Art. 156 bis 164 hat auf Antrag 
eines Beteiligten die Feststellung der Entschädigung im Wege der Schätzung durch die zu- 
ständige Distriktsverwaltungsbehörde zu erfolgen. 
Abs. 2. Die Bestimmungen des Art. 17 Abs. 1 Satz 2, 3, der Art. 18 bis 20, des 
Art. 21 Abs. 1, 3 und des Art. 26 des ersten Abschnittes des Gesetzes vom 23. Februar 1879 
zur Ausführung der Reichs-Zivilprozeßordnung und Konkursordnung in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 26. Juni 1899 finden entsprechende Anwendung. 
Abs. 3. Die Kosten des Verwaltungsverfahrens sowie die Vergütung der den Be- 
teiligten hierdurch verursachten notwendigen Auslagen fallen vorbehaltlich der Vorschrift in 
Art. 169 Abs. 2 Satz 3 dem Entschädigungspflichtigen zur Last. Das Verwaltungsver- 
fahren ist gebührenfrei. 
Abteilung VIII. 
Waserbücher. 
Art. 190. 
Bei jeder Distriktsverwaltungsbehörde ist über die Stauanlagen und Triebwerke mit 
gespannter Wasserkraft an öffentlichen und Privatgewässern, dann über die Anlagen zur Zuführung
	        
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