Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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zur  Genossenschaft  eingelegten  Widersprüche,  insbesondere  zur  Antragstellung  hinsichtlich  der
zwangsweisen  Beiziehung  der  Minderheit  zu  veranlassen.

Abs.  3.  Erweist  sich  die  sofortige  Bildung  einer  Genossenschaft  als  untunlich,  so
haben  die  Zustimmenden  die  Wahl  eines  oder  mehrerer  Bevollmächtigten  vorzunehmen.
Letzteren  obliegt  die  Erklärungsabgabe  und  Antragstellung  im  Sinne  des  Abs.  2  sowie  die
fernere  Vertretung  der  Zustimmenden  im  Streitverfahren  bis  zur  Genossenschaftsbildung.

Art.  186.
Ergänzung  der  Wird  infolge  des  Vorbringens  der  Beteiligten  eine  Ergänzung  der  Verhandlung  (Ein-Verhandlung
  vernahme  von  Sachverständigen  re.)  notwendig,  so  hat  die  Behörde  die  veranlaßten  Anord-=nungen
  zu  treffen  und  nötigenfalls  mit  den  einschlägigen  Beteiligten  eine  neuerliche  Tagfahrt

abzuhalten.
Abs.  2.  Diese  Bestimmung  findet  auch  Anwendung,  wenn  ein  Beteiligter  Wiedereinsetzung

  gegen  die  Folgen  der  Versäumung  der  Tagfahrt  (Art.  183)  erhalten  hat.

Art.  187.
Zwangs-  Ergibt  sich  im  Anschluß  an  die  Tagfahrt,  daß  die  Voraussetzungen  für  einen  Mehrheitsgenossenschaft.
  beschluß  nicht  gegeben  sind,  dagegen  die  Voraussetzungen  für  Bildung  einer  Zwangsgenofsenschaft
  (Art.  103,  112  Abs.  3)  vorliegen,  so  hat  die  Behörde  die  Bildung  einer  solchen
sofort  einzuleiten  und  mit  den  Beteiligten  hierüber  sowie  über  etwaige  neuerliche  Einsprüche

zu  verhandeln.
Art.  188.

Erweist  sich  außerdem  die  Bildung  einer  Zwangsgenossenschaft  als  notwendig,  so  hat
die  Behörde  die  Aufstellung  eines  Projektes  zu  veranlassen.

Abs.  2.  Hinsichtlich  der  Auflage  der  Pläne  und  Beschreibung  des  Unternehmens,  der
Anberaumung  einer  Tagfahrt  und  der  Ladung  der  Beteiligten  findet  der  Art.  181,  der
Art.  182  Abs.  1,  2,  4  und  die  Art.  183,  186  entsprechende  Anwendung,  Art.  181  mit
der  Maßgabe,  daß  in  der  Ladung  als  Rechtsnachteil  für  die  Ungehorsamen  lediglich  der  Ausschluß
  mit  den  erhobenen  Widersprüchen  oder  Einsprüchen  angedroht  wird.

Art.  189.
Entscheidung  Nach  Bildung  der  Genossenschaft  (Art.  184)  oder  nach  Abschluß  der  Verhandlungen
der  Kreis=  (Art.  185  bis  188)  sind  die  Verhandlungen  der  Kreisregierung,  Kammer  des  Innern,  vorzulegen.
regierung.  Abs.  2.  Letztere  hat  über  die  erhobenen  Einsprüche  und  Widersprüche,  insbesondere
über  die  zwangsweise  Beiziehung  der  Minderheit,  über  eine  etwaige  Zwangsenteignung,  über
beanspruchte  Zwangsrechte  (Art.  157  bis  164)  sowie  über  die  Zulässigkeit  der  Bildung

einer  Zwangsgenossenschaft  Entscheidung  zu  treffen.