Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr. 2. 
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Die Abteilung für Industrie und Handel besteht aus 
1. acht von den Handelskammern zu wählenden Mitgliedern, von denen je die 
Hälfte der Industrie und dem Handel anzugehören hat, 
2. den Direktoren des bayerischen Gewerbemuseums in Nürnberg, des Pfälzischen 
Gewerbemuseums in Kaiserslautern und dem I. Vorsitzenden des Polytechnischen 
Vereins in München, 
Z. einem bis zwei Hochschulprofessoren, den Vorständen der geognostischen Abteilung 
des Oberbergamts und des hydrotechnischen Bureaus sowie einem hervorragenden 
Elektrotechniker, 
4. drei bis sieben Mitgliedern großer bayerischer industrieller und kaufmännischer 
Verbände. 
Die Abteilung für Handwerk und Gewerbe wird gebildet aus 
1. acht von den Handwerkskammern zu wählenden Mitgliedern, 
2. den Direktoren des bayerischen Gewerbemuseums in Nürnberg und des Pfälzischen 
Gewerbemuseums in Kaiserslautern, dem J. Vorsitzenden des bayerischen Kunst- 
gewerbevereins in München und einem oder mehreren Gewerbeinspektoren (8 7), 
3. drei bis sieben Mitgliedern großer bayerischer gewerblicher Verbände. 
Die Abteilung für Arbeiter-Schutz und -Wohlfahrt setzt sich zusammen aus 
1. je vier von den Gesellenausschüssen der Handwerkskammern und von den Aus- 
schüssen der auf Grund des Invaliden-Versicherungsgesetzes (§ 76) gebildeten 
Versicherungsanstalten zu wählenden Gesellen, bezw. industriellen Arbeitern, 
2. zwei von den Korporationen der Handlungsgehilfen in München und Nürnberg 
zu wählenden Handlungsgehilfen, 
Z. dem Zentralinspektor für Fabriken und Gewerbe, einem weiteren Beamten der 
Gewerbeaufsicht sowie dem Zentral-Wohnungsinspektor, « 
4. drei Arbeitersekretären und drei bis fünf Mitgliedern großer bayerischer Arbeiter- 
verbände, 
5. je einem Professor der Gewerbehygiene, der Chemie und der Maschinenkunde. 
Für die sämtlichen in den 3 Abteilungen zu wählenden Mitglieder ist je ein Ersatz- 
mann zu wählen. 
Die Dauer der Wahlperiode und das Wahlverfahren ist in einer Wahlordnung durch 
das Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Außern zu bestimmen. 
Die Ernennung derjenigen Mitglieder der drei Abteilungen, welche nicht schon fest 
bestimmt oder zu wählen sind, erfolgt durch das Staatsministerium des Königlichen Hauses 
und des Außern. Dieses ist befugt, nötigenfalls zu den einzelnen Sitzungen der Abteilungen 
Sachverständige beizuziehen. 
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