Full text : Das Staatsrecht des Königreichs Bayern.

36  Zweiter  Abschnitt:  Staat  und  Staatsverfassung.  I.  Der  Herrscher.  §  15.

zu  ihrer  Gültigkeit  der  Gegenzeichnung  des  Staatsministers  des  königlichen  Hauses  und
des  Aeußern.

Der  genannte  Minister  hat  die  Urkunde  bis  zum  Ableben  des  Königs  oder  bis  zu
dessen  Abdankung  im  Hausarchive  verwahren  zu  lassen.  Tritt  der  Fall  der  Regentschaft
ein,  so  hat  der  Minister  des  Hauses  die  Urkunde  dem  Gesamtstaatsministerium  zur  Einsicht
  und  öffentlichen  Bekanntmachung  (durch  das  Gesetz=  und  Verordnungsblatt)  vorzulegen.
  Zugleich  erfolgt  Mitteilung  der  Urkunde  an  den  ernannten  Reichsverweser  (Verf.=Urk.
  Tit.  II  §  12).

Ist  im  Falle  der  ordentlichen  Reichsverwesung  vom  Regierungsvorgänger  kein  Regent
ernannt,  so  „gebührt  die  Reichsverwesung  demjenigen  volljährigen  Agnaten,  welcher  nach
der  festgesetzten  Erbfolgeordnung  der  nächste  ist“.

Dabei  ist  selbstverständlich  vorausgesetzt,  daß  der  nächstberufene  Agnat  in  der  Lage
sei,  die  Regierung  führen  zu  können.  Kann  er  dies  nicht,  so  wird  die  Regentschaft  unter
den  Agnaten  nach  der  Thronfolgeordnung  an  den  nächsten  Regierungsfähigen  weiter  vergeben
  (Verf.-Urk.  Tit.  II  §  10).

„Wenn  kein  zur  Reichsverwesung  geeigneter  Agnat  vorhanden  ist,  der  Monarch  jedoch
  eine  verwittibte  Königin  hinterläßt,  so  gebührt  dieser  die  Reichsverwesung“  (Verf.=Urk.
  Tit.  II  §  13).

Hiebei  ist  gleichgültig,  ob  die  Königinwitwe  die  Mutter  des  neuen  Königs  ist  oder
nicht.  Dagegen  kann  die  Mutter  des  neuen  Königs,  wenn  sie  nicht  Königinwitwe  ist,
niemals  zur  Reichsverwesung  gelangen.

Die  Königin-Witwe  darf,  wenn  sie  Regentin  werden  soll,  weder  an  der  Regierung
behindert  noch  regierungsunfähig  sein.

In  letzter  Linie  sind  die  Kronbeamten  zur  Regentschaft  berufen  (Verf.-Urk.  Tit.  II
§  13).  Unter  diesen  hat  zunächst  derjenige  den  Vorzug,  welchen  der  letztverstorbene  König
hiezu  ernannt  hat.

Mangels  solcher  Ernennung  sind  die  Kronbeamten  nach  ihrer  Rangordnung  zur  Regentschaft
  berufen.  Die  Rangfolge  derselben  ist  nachstehende:  Kron-Oberst-Hofmeister,  Kron-Oberst-Kämmerer,
  Kron-Oberst  Marschall,  Kron-Oberst-Postmeister.

Bei  der  außerordentlichen  Reichsverwesung  soll  nach  den  Worten  der  Verfassung
„gleichfalls  die  für  den  Fall  der  Minderjährigkeit  bestimmte  gesetzliche  Regentschaft"  stattfinden
  (Verf.-Urk.  Tit.  II  §  11).  Die  Berufungsordnung  ist  hienach  dieselbe,  nur  fällt
die  Möglichkeit  der  Ernennung  eines  Regenten  durch  den  Regierungsvorgänger  weg.

Die  Frage,  ob  die  Berufungsordnung  nur  für  den  Anfall  der  Regentschaft  oder
auch  für  deren  Fortführung  nach  dem  Anfalle  Geltung  hat,  ist,  insbesondere  mit  Rücksicht
  auf  die  Entstehungsgeschichte ¹)    der  Verfassungsurkunde,  in  folgender  Weise  zu  beantworten.


Wo  die  Reihenfolge  der  Berufenen  nach  der  Thronfolgeordnung  sich  bestimmt,  hat
der  Agnat,  welcher  mit  Uebergehung  einer  gesetzlich  früher  berufenen,  aber  beim  Regentschaftsanfalle
  ungeeignet  gewesenen  Persönlichkeit  Regent  geworden  ist,  zurückzutreten,  sobald
  der  ihm  vorgehende  Agnat  in  der  Lage  ist,  die  Regentschaft  zu  übernehmen.  Dagegen
kann  der  Agnat,  der  vom  Könige  zum  Verweser  ernannt  ist,  wenn  er  die  Regentschaft
beim  Anfalle  nicht  erworben  hat,  später  nur  mehr  nach  Maßgabe  der  gesetzlichen  Ordnung
zur  Regentschaft  gelangen.  Der  Regent,  welcher  wegen  Mangels  eines  geeigneten  Agnaten
zur  Regierung  gelangt  ist,  hat  gegebenen  Falles  vor  einem  Agnaten,  dagegen  niemals  vor
einem  Nicht-Agnaten  zurückzutreten.

Voraussetzung  nicht  des  Antritts,  wohl  aber  der  Fortführung  der  Regentschaft  ist

1)  Darüber  von  Seydel,  bayer.  Staatsrecht  I  S.  234  ff.