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Geseh= und Verordunngsfür
das
Königreich Bayern.
Nr. 28.
München, den 15. Mai 1907.
AInhalt:
Bekanntmachung vom 14. Mai 1907, vorübergehende Anordnungen für außerdeutsche Kraftfahrzeuge betreffend.
Nr. 11162.
Bekanntmachung, vorübergehende Anordnungen für außerdeutsche Kraftfahrzeuge betreffend.
fl. Staatsministerinm des Innern.
Auf Grund des § 366 Nr. 10 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich und
des Art. 2 Ziff. 6 des Polizeistrafgesetzbuchs für das Königreich Bayern werden aus Anlaß
des am 14. Juni 1907 im Taunus stattfindenden internationalen Kraftwagen-Wettfahrens
gemäß einer zwischen den Bundesregierungen getroffenen Vereinbarung und im Einverständnisse
mit dem K. Staatsministerium der Finanzen nachstehende Anordnungen erlassen:
1.
Für die Zulassung und Kennzeichnung der vom Tage des Inkrafttretens dieser Bekanntmachung
an bis zum 14. Juni 1907 einschließlich zu vorübergehendem Aufenthalt
in das Gebiet des Deutschen Reichs aus dem Auslande gelangenden außerdeutschen Kraftfahrzeuge
und für die Zulassung der Führer solcher Fahrzeuge treten an Stelle des § 24
der oberpolizeilichen Vorschriften vom 17. September 1906 über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen
(Gesetz= und Verordnungsblatt S. 729) folgende Bestimmungen:
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