Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr.  4.  17

Artikel  VII.
Förderung  des  Regulierungswerkes  durch  die  Landesbehörden.

Die  drei  beteiligten  Regierungen  werden  dafür  Sorge  tragen,  daß  die  Landesbehörden
den  mit  der  Ausführung  des  Regulierungswerkes  betrauten  Organen  im  gegebenen  Falle
tunlichst  entgegenkommen.

Insbesondere  sollen:

a)  die  mit  dem  Rheinbau  befaßten  Behörden  die  in  ihrem  Besitze  befindlichen  Baggerapparate,
  Schiffe,  Gerätschaften  u.  dergl.,  wenn  und  soweit  solche  Gegenstände
für  den  Dienst  dieser  Behörden  entbehrlich  sind,  zur  Verwendung  bei  den  Regulierungsarbeiten
  gegen  Kostenersatz  für  etwaige  außergewöhnliche  Abnützung
überlassen,  sowie  die  Benützung  von  den  Wasserbauverwaltungen  zur  Verfügung
stehendem  Ufergelände  zur  Entnahme  und  Lagerung  von  Baumaterialien,  zur
Aufstellung  von  Bau=  und  Eeschirrhütten  und  als  Arbeitsplätze  ohne  Entgelt
gestatten;

Ü.)  Erleichterungen,  welche  durch  Gesetz,  Verordnung  oder  übung  hinsichtlich  des
Bezuges  von  Faschinenholz  für  die  Zwecke  des  Rheinbaues  eingeführt  sind,  in
gleicher  Weise  dem  Faschinenbezug  für  das  Rheinregulierungswerk  gewährt  werden.

Artikel  VIII.
Regierungskommission.

Während  der  Ausführung  des  Regulierungswerkes  soll  eine  Kommission,  zu  welcher
jede  der  beteiligten  Regierungen  einen  höheren  technischen  Beamten  abordnet,  von  Zeit  zu

Zeit  —  mindestens  aber  einmal  jährlich  —  zusammentreten,  von  dem  Fortgang  der  Arbeiten
und  deren  Erfolgen  Kenntnis  nehmen  und  über  ihre  Wahrnehmungen  —  geeignetenfalls
unter  Stellung  von  Anträgen  —  an  die  beteiligten  Regierungen  berichten.

Die  Einberufung  dieser  Kommission  und  die  Leitung  ihrer  Verhandlungen  steht  —
jahrweise  abwechselnd  —  dem  bayerischen,  badischen  und  dem  elsaß-lothringischen  Mitglied  zu.

Eine  Einberufung  hat  stattzufinden,  wenn  eine  der  beteiligten  Regierungen  darauf
anträgt.

Artikel  IX.
Kostengemeinschaft.

1.  Der  Kostenaufwand,  welcher  nach  der  oben  unter  Artikel  I  vereinbarten  Verteilung
von  den  drei  vertragschließenden  Staaten  gemeinsam  getragen  wird,  betrifft: