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Berichtigungen und Ergänzungen. VII
.420, Reihe 4 von unten fällt fort: seine Unrichtigkeit.
423 fällt fort: die ganze 3. Reihe und auf der 4. Reihe: oder dinglichen
Rechtes, in jedem einzelnen Falle. Die 8. Reihe lautet: R.G. B.O.
Gehört zu dem Vermögen die Forderung auf Eigenthumsübertragung
oder auf Begründung eines anderen Rechtes am Grundstücke, so ist der
Nießbraucher berechtigt 2c.
427, Zeile 3 lautet: demgemäß ist ihre Verpfändung und Pfändung unzulässig
rc.
430 Nr. 5, Abs., 3. Zeile heißt es: Das Verkaufsrecht kann nur bei dem
Verkauf an einen Fremden ausgeübt werden. Ist z. B. 2c.
.436 unter 2, Reihe lff. lies: Der Inhalt einer Reallast kann vereinbart
werden, soweit nicht landesgesetzlich gemäß Art. 1145 E. G. B. G. B., so
z. B. für die ganze Preuß. Monarchie die Belastung mit beständigen
Abgaben und Leistungen, mit Ausnahme fester Geldrenten, eingeschränkt
ist. (Vgl. Art. 30 Pr. A.G. B. G. B., Ablösungsges. v. 2. März 1850
§ 91 und dessen Nachbildungen.) Reichsrechtlich rc.
437, 15. Reihe lies: haftet bei der Rentengrundschuld grundsätzlich nur das
Grundstück für die einzelne Leistung (vgl. unten § 159). Anm. 5 lies:
Vgl. § 91 Abs. 3, 4 des Preuß. Ablösungsges. und seine Nachbildungen;
vgl. auch Art. 30 Abs. 2 Pr. A.G. B. G. B.
451 unter 3, letzte Reihe des 1. Abs. lies: statt „Abschnitt“ „Paragraphen“.
452 unter e 5. Reihe lies: in einem nicht festen Betrage besteht und bei der
Hypothek für indossable und Inhaber-Papiere einen nicht individuell bezeichneten
Gläubiger zum Träger des Rechtes hat, andererseits, wie bei
der Zwangs= und Arresthypothek zeigt sich die Besonderheit in ihrem
nicht rechtsgeschäftlichen Entstehungsgrund 2). Zeile 6 von unten lies:
§ 116 Nr. 1 und 2.
.461 unter d, Reihe 14 lies: „für" statt „an“.
462, 8. Reihe lies: „entstanden“ anstatt „bestehend“. Anm. 6 lies: Ebenso
Cosack Bd. II S. 242 Anm. 3; anderer Ansicht ist Kober. Anm. zu
§ 1169. Auch Anfechtbarkeit und Aufrechnung begründen keine peremptorische
Einrede. Ist die Aufrechnung erfolgt, so steht einem aus dem
Geschäft erhobenen Anspruch nicht eine Einrede entgegen, vielmehr ist der
Anspruch mit rückwirkender Kraft erloschen. Wird die Aufrechnung
erklärt, so erlischt damit die Forderung. Die Befugniß des Eigenthümers,
dies gegenüber dem Anspruch aus der Hypothek geltend zu machen, folgt
aus § 1163 B. G.B., vgl. oben S. 457 zu a) und S. 459 zu ß).
465 unter 5, Reihe 7 lies: S. 26 statt 25.
470, 1. Reihe lies: der Auswechselung der Forderung materiellrechtlich übereinstimmen
und die formalen Voraussetzungen dem Grundbuchamte 2rc.
Anm. 2 lies: Vgl. Muster S. 929, Bl. f. R. 1900 S. 31. So auch
Hachenburg cc.
474 unter 5, 2. Abs. 9. Reihe ist nach dem Wort „berührt“ Anmerk.-Nummer 8
einzufügen und am Schluß dieses Abs. fortzustreichen. Anm. 8 lies:
Zustimmend Entsch. des Kammerg. v. 4. Mai 1900 Dtsch. Jur. Z. 1900
S. 233, Wilde daselbst S. 204, a. A. Freudenthal ebenda S. 162.