Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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Art. 96. 
Für die Erteilung eines Erbscheins einschließlich des vorangehenden Verfahrens werden 
zwei Zehnteile und, wenn der Ehegatte oder ein Abkömmling des Erblassers Erbe ist, 
ein Zehnteil der Sätze des § 8 des Reichs-Gerichtskostengesetzes erhoben. 
Die Berechnung der Gebühr erfolgt aus dem Werte des Nachlasses nach Abzug der 
Schulden. Die Gebühr für den einem Vorerben erteilten Erbschein wird aus dem Betrage 
berechnet, aus welchem ein Vorerbe nach den Vorschriften des Erbschaftssteuergesetzes die 
Erbschaftssteuer zu entrichten hat. 
Ist der Erbe nur zu einem Teile der Erbschaft berufen und der Erbschein nur über 
die Größe dieses Erbteils zu erteilen oder ist die Erteilung des Erbscheins nur für bestimmte 
Gegenstände beantragt, so erfolgt die Erhebung der Gebühr nur aus dem Werte dieses 
Teiles oder dieser Gegenstände. Wird über mehrere Erbfälle ein Erbschein erteilt, so werden 
die Beträge der Nachlässe zusammengerechnet. 
Die auf den Ehegatten oder einen Abkömmling des Erblassers treffende Gebühr für 
den Erbschein wird, wenn nach seiner Erteilung die Auseinandersetzung in Ansehung des 
Nachlasses erfolgt, auf die nach Art. 146 Abs. 1 Ziffer 1 oder Art. 150 geschuldete Gebühr 
zur Hälfte angerechnet. 
Wird die Erteilung eines Erbscheins abgelehnt, so kommt die Hälfte der im Abs. 1 
bestimmten Gebühr zur Erhebung. 
Art. 97. 
Für die Einziehung oder Kraftloserklärung eines Erbscheins wird, sofern nicht ein neuer 
Erbschein erteilt wird, eine Gebühr von 1 bis 10 Mark erhoben. Wird später ein neuer 
Erbschein erteilt, so wird diese Gebühr auf die Gebühr für die Erteilung des Erbscheins 
angerechnet. Für die Veranstaltung von Ermittelungen über die Richtigkeit eines Erbscheins 
wird eine Gebühr nicht erhoben. 
Art. 98. 
Die Art. 96, 97 finden auf die im Art. 16 des Ausführungsgesetzes zu der Grund- 
buchordnung und zu dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung 
bezeichneten Zeugnisse sowie auf das Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft oder 
über die Ernennung eines Testamentsvollstreckers entsprechende Anwendung. Für das Zeugnis 
über die Ernennung eines Testamentsvollstreckers wird jedoch, wenn ein Erbschein erteilt 
worden ist, eine Gebühr nicht erhoben; wird der Erbschein nach der Erteilung des Zeugnisses 
erteilt, so ister gebührenfrei. Bei der Berechnung der Gebühr für das Zeugnis über die Fort- 
setzung der Gütergemeinschaft tritt an die Stelle des Nachlasses der halbe Wert des Gesamt- 
guts der fortgesetzten Gütergemeinschaft nach Abzug der Schulden; sofern dem überlebenden 
Ehegatten von der gütergemeinschaftlichen Masse ein anderer Bruchteil als die Hälfte zu- 
fällt, wird das Gesamtgut zu diesem Bruchteil in Ansatz gebracht.
	        
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