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Die Gebührensätze für Abschriften oder Auszüge, deren Fertigung besondere paläo-
graphische oder Sprachkenntnisse erfordert, bestimmt die Staateregierung.
Hinsichtlich der Schreibgebühren für Duplikate von Militärpapieren und des Bezugs
dieser Gebühren bewendet es bei den bestehenden Vorschriften.
Art. 226 (223).
So oft in einem rentamtlichen Steuerkataster oder Grundbuch oder in einem bezirks-
bergamtlichen Buche Besitzobjekte ganz oder teilweise an einer Stelle ab= und an einer
anderen zugeschrieben werden müssen, ist eine Umschreibgebühr von 20 Pfennig für jedes
Besitzobjekt (Plannummer) zu entrichten.
Die gleiche Gebühr wird für jede einfache Namensumschreibung in den rentamtlichen
Steuerkatastern oder Grundbüchern oder bezirksbergamtlichen Büchern erhoben.
Berechnen sich die vorbezeichneten Gebühren aus ein und demselben Besitzveränderungsakt
im ganzen auf mehr als 5 Mark, so ist von dem Mehrbetrage nur die Hälfte zu entrichten.
Die Zahlung der Umschreibgebühren obliegt dem neuen Erwerber.
Art. 227 (224).
In Badeorten, klimatischen und anderen Kurorten können für Herstellung und Unter-
haltung der zu Kurzwecken getroffenen Veranstaltungen Badetaxen erhoben und es kann
die Erhebung solcher als örtliche Abgaben auch den Gemeinden gestattet werden.
Die näheren Bestimmungen erfolgen durch die Staatsregierung.
Art. 228 (225).
Bei den einer Distriktspolizeibehörde untergeordneten Gemeindebehörden werden die in
den Art. 202 und 212 Ziff. 3 bezeichneten Gebühren nur zur Hälfte erhoben.
Die nähere Bezeichnung der Angelegenheiten, in welchen bei den genannten Gemeinde-
behörden die im Art. 202 bezeichneten Gebühren zur Erhebung gelangen, bleibt Königlicher
Verordnung vorbehalten.
Art. 229 (2206).
Insoweit die von Gemeindebehörden ausgehenden Akte gebührenpflichtig sind, fließen die
Gebühren in die Gemeindekasse.
Art. 230 (227).
In den Gebühren sind zugleich die Herstellungskosten für die betreffenden Formular=
papiere mit inbegriffen.
Wo die Gemeindebehörden zum Bezuge von Gebühren berechtigt sind, fallen ihnen auch
die erwähnten Herstellungskosten zur Last.
Die Kosten für die Ausfertigung von Diplomen werden besonders erhoben.