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für die Gestattung der Einsicht der bezirksbergamtlichen Bücher;
bei Gesuchen um Verleihung von Unterstützungen, Stipendien, Freiplätzen,
Erziehungsbeiträgen und Präbenden, dann bei Gesuchen um Anweisung de
Tischtitelgenusses;
in Begnadigungssachen;
für Verhandlungen, welche im kaufmännischen oder sonstigen gewerblichen Verkehr
öffentlicher Behörden und Anstalten mit Privaten gepflogen werden;
für Zeugnisse über Armut oder Unterstützungsbedürftigkeit;
für Zeugnisse zu Zwecken der Regulierung von Pensionen, Sustentationen, Unter-
haltsbeiträgen u. dergl.;
für Leumundszeugnisse in Niederlassungssachen, dann für die Legalisation von
Leumundszeugnissen oder Führungsattesten, Familienstandszeugnissen und Lebens-
attesten;
für Zeugnisse zur Preisbewerbung bei landwirtschaftlichen Festen;
für Zeugnisse zur Aufnahme in die Hebammenschule;
für Schul-, Studien-, Abgangs-, Absolutorial-, Prüfungs= und sonstige derartige
Zeugnisse der öffentlichen Unterrichtsanstalten.
Die Bestimmungen über die besonderen Gebühren, welche für die Ausfertigung
solcher Zeugnisse behufs Verwendung zur Exigenz jener Anstalten oder behuff
Deckung der Prüfungskosten zur Erhebung gelangen, bleiben unberührt;
für die Zeugnisse der Vermittlungsämter;
für Bescheinigungen über Gewerbebetriebs-Anzeigen;
bei Gesuchen um die Erteilung der polizeilichen Erlaubnis zur Abgabe ven
Ehrensalven bei Beerdigung von ehemaligen Feldzugssoldaten;
bei Gesuchen um Bewilligung zur Annahme von Kostkindern nach Art. 41 des
Polizeistrafgesetzbuches.
Art. 235 (232).
Die Verwaltungsbehörden sind unbeschadet des ärarialischen Erinnerungs= und Beschwerde
rechts befugt, Gebühren, welche durch eine unrichtige Behandlung der Sache ohne Schuld
der Beteiligten entstanden sind, niederzuschlagen und für abweisende Bescheide, wenn der
Antrag auf nicht anzurechnender Unkenntnis der Verhältnisse oder auf Unwissenheit beruht,
Gebührenfreiheit zu gewähren.
Art. 236 (233).
Ist ein Verfahren, für welches nach den bestehenden Landesgesetzen oder Verordnungen
eine Gebühr nicht zu erheben wäre, nach freier Uberzeugung der Behörde durch offenber