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Art. 240 (237).
Die Gebühr für die Ernennung zum Königlichen Kämmerer beträgt 60 Mark, zum
Königlichen Kammerjunker 20 Mark.
Die Bestimmung der Gebühren für die Verleihung sonstiger Würden und Titel bleibt
gleich der näheren Bestimmung der Fonds und Kassen, in welche dieselben zu fließen haben,
Königlicher Verordnung überlassen.
Art. 241 (238).
Die bestehenden Bestimmungen über die Unterstützungsfondsabgaben nebst Zuschlägen
und Ausschreibgebühren, ferner über die Anstellungs-, Beförderungs= und Verehelichungs
taxen im Bereiche der Militärverwaltung, dann über den Bezug und die Verwendung dieser
Gebühren werden durch gegenwärtiges Gesetz nicht berührt.
Die Revision jener Bestimmungen bleibt Königlicher Verordnung vorbehalten.
Art. 242 (239).
Für Lehenbriefe werden folgende Gebühren erhoben:
1. bei den Kronämtern 2000 Mark;
2. bei Rentenlehen drei vom Tausend des zehnfachen Jahresbetrages;
3. bei den übrigen Lehen 20 Mark.
Art. 243 (240).
Für Adelsdiplome sind folgende Gebühren zu entrichten:
1. 1500 Mark bei der Verleihung des einfachen Adels mit dem Prädikate „von“:
2. 2000 Mark bei der Erhebung in den Ritterstand;
3. 5000 Mark bei der Erhebung in den Freiherrnstand;
4. 10 000 Mark bei der Erhebung in den Grafenstand;
5. 20 000 Mark bei der Erhebung in den Flürrstenstand.
Bei Verleihung eines höheren Grades mit Überspringung tieferer sind auch die Ge-
bühren der übersprungenen Grade zu entrichten.
Wird die Adelsverleihung mehreren Zweigen einer Familie zugleich zuteil, so sind die
Gebühren für jeden einzelnen Zweig besonders zu berechnen.
Wird die Adeleverleihung zweien oder mehreren Geschwistern zugleich zuteil, so erhöhen
sich die Gebühren um die Hälfte.
Vorstehende Gebühren fließen zu acht Zehnteilen in den allgemeinen Stipendienfond?