Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr.  30.  155

Art.  244  (241).
Die  Eintragung  in  die  Adelsmatrikel  unterliegt  einer  besonderen  Gebühr  zu:
1.  30  Mark  bei  dem  einfachen  Adel  mit  dem  Prädikate  „von“;
2.  50  Mark  bei  dem  Ritterstande;
Z.  100  Mark  bei  dem  Freiherrnstande;
4.  200  Mark  bei  dem  Grafenstande;
5.  300  Mark  bei  dem  Fürstenstande.
Diese  Gebühr  ist  auch  in  den  Fällen  des  Art.  243  Abs.  3,  4  nur  im  einfachen
Betrage  zu  entrichten.

Art.  245  (242).

Für  Diplome  über  die  Bewilligung  zur  Anderung  adeliger  Namen  oder  Wappen  wird
eine  Gebühr  von  200  Mark  erhoben.

Wird  die  Bewilligung  zur  Anderung  eines  adeligen  Namens  und  Wappens  gleichzeitig
erteilt,  so  kommt  die  angegebene  Gebühr  nur  im  einfachen  Betrag  zur  Erhebung.

Art.  246  (243).

Für  die  Bewilligung  zur  Annahme  fremdherrlicher  Orden,  Titel,  Ehrenzeichen  oder
Würden  kommt  eine  Gebühr  von  60  Mark  zur  Erhebung.

Art.  247  (244).

Neben  den  Gebühren  der  Art.  242,  243,  245  kommen  die  Kosten  für  Ausfertigung
der  Lehenbriefe  und  Diplome  zur  besonderen  Erhebung.

Art.  248  (245).
In  den  Fällen  der  Art.  240,  242  bis  246  werden  die  veranlaßten  Ausfertigungen

erst  erteilt  und  die  Eintragungen  erst  vollzogen,  wenn  die  geschuldeten  Gebühren  und  sonstigen
Kosten  bezahlt  oder  hinterlegt  sind.

Art.  249  (246).
Die  in  den  vorstehenden  Artikeln  bestimmten  Gebührensätze  treten  für  die  bezeichneten
Akte  an  Stelle  der  treffenden  Gebühren  der  V.  Abteilung.  Im  übrigen  finden  die  Bestimmungen

  der  genannten  Abteilung  mit  Ausnahme  des  Art.  229  auch  auf  die  vorerwähnten
  Gegenstände  entsprechende  Anwendung.