Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

456 
VII. Abteisung. 
Sonstige Gegenstände. 
I. Abschnitt. 
Allgemeine Hestimmungen. 
Art. 250 (247). 
Streitfragen über die Pflicht zur Entrichtung der in dieser Abteilung bestimmten 
Gebühren oder über deren Größe werden in erster Instanz von den Regierungs 
finanzkammern in öffentlicher Sitzung durch Senate entschieden, welche mit Einschluß des 
Vorsitzenden aus drei Mitgliedern bestehen. 
Außerdem hat den Sitzungen ein Vertreter des Arars als Staatsanwalt beizuwohnen. 
Derselbe ist vor jeder Beschlußfassung mit seiner Erinnerung und seinem Antrage zu hören. 
Die gefaßten Beschlüsse können für vorläufig vollstreckbar erklärt werden. 
Gegen die Entscheidungen der Regierungsfinanzkammern steht sowohl dem Gebührn- 
pflichtigen als auch dem Staatsanwalt das Rechtsmittel der Beschwerde an den Verwaltungs= 
gerichtshof zu. 
Im übrigen bemißt sich sowohl das Verfahren in erster und zweiter Instanz, als 
auch die Beschwerdefrist nach den Bestimmungen des II. Abschnittes des Gesetzes vem 
8. August 1878, die Errichtung eines Verwaltungsgerichtshofes und das Verfahren in 
Verwaltungsrechtssachen betreffend. 
Art. 251 (248). 
Auf Notariatsurkunden finden die Vorschriften im Art. 250 und im Abschnitt l 
Titel III, IV und V keine Anwendung, vorbehaltlich jedoch der Bestimmung im Art. 155 Af. 3. 
II. Abschnitt. 
Besondere Bestimmungen. 
I. Titel. 
Besitzveränderungsgebühr. 
Art. 252 (249). 
So oft ein Erwerb von Eigentum an einem Grundstück oder einem diesem gleich 
stehenden Rechte auf anderem als rechtsgeschäftlichem Wege stattfindet, sei es infolge von 
Beschlüssen oder Entscheidungen der Behörden, im Erbweg oder auf sonstige Weise, schulden 
die neuen Eigentümer die im Art. 253 bestimmte Gebühr, sofern nicht die Gebühren de 
Art. 118 oder des Art. 146 bereits zur Erhebung gelangt sind.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.