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Das gleiche gilt bei dem Erwerbe des Eigentums an einem Grundstücke, das im
Grundbuche nicht eingetragen ist und nach den Vorschriften der Grundbuchordnung auch nach
der Ubertragung nicht eingetragen zu werden braucht, für die öffentliche Beurkundung oder
Beglaubigung der Erklärung des Erwerbers und des Veräußerers.
Art. 253 (250).
Die Gebühr wird aus dem Werte des Gegenstandes ohne Abzug der Schulden be-
rechnet und beträgt:
1. eins vom Hundert:
a) bei dem Erwerbe von Erbschaften, Vermächtnissen oder Schenkungen von
Todes wegen sowie bei der Sukzession in Lehen, Familienfideikommisse,
Majorate, Stamm= oder Erbgüter;
b) bei sonstigen Ubergängen auf die im Art. 146 Ziff. 1 lit. a bezeichneten Personen;
I) bei einem Wertsgegenstande bis zu 1000 Mark einschließlich;
2. ein und einhalb vom Hundert bei einem Wertsgegenstande von über 1000 Mark
bis 2000 Mark einschließlich;
3. zwei vom Hundert in allen übrigen Fällen.
Geht das Eigentum an einem Grundstücke oder ein diesem gleichstehendes Recht auf
mehrere Personen gemeinschaftlich über, so ist die Gebühr nach den Anteilsrechten der einzelnen
Personen gesondert zu berechnen. Die Erbengemeinschaft gilt als eine Gemeinschaft nach
Bruchteilen.
Ehegatten, Verwandte oder Stiefverwandte in absteigender Linie sind in den Fällen
des Abs. 1 Ziff. 1 lit. a von Entrichtung der Gebühr befreit. Gleiches gilt für alle
Eigentumsübergänge, welche sich bei einem vertragsmäßigen Güterstande kraft des Gesetzes
unter Lebenden vollziehen.
Art. 254 (251).
Bei der Sukzession in Lehen, Familienfideikommisse, Majorate, Stamm= und Erb-
güter, bei einer Nacherbfolge oder einem Nachvermächtnisse, dann überhaupt in den Fällen,
in welchen Nutzung oder Substanz auf dem Wege der Erbfolge gesondert erworben werden,
finden auf die Wertsberechnung die Bestimmungen der Art. 13 bis 16, 21 bis 23 des
Gesetzes über die Erbschaftssteuer in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 1899
entsprechende Anwendung.
Art. 255 (251a).
Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen verpflichtet, an einen Vermächtnis-
nehmer ein zum Nachlasse gehöriges Grundstück oder ein den Grundstücken gleichstehendes
Recht zu übertragen, so wird die von ihm aus dem Werte des Grundstücks oder des Rechtes