Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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Art. 263 (259). 
Privatpersonen, welche eine Versteigerung vorzunehmen beabsichtigen, die nicht nach 
Art. 262 von der Gebühr befreit ist, haben spätestens zwei Tage vor deren Beginn dem 
Rentamt, in dessen Bezirk dieselbe stattfinden soll, Ort, Tag und Stunde des Bepginnes der 
Versteigerung schriftlich oder zu Protokoll anzuzeigen. 
Wird die Versteigerung im Auftrag eines anderen vorgenommen, so ist gleichzeitig der 
Auftraggeber zu benennen. 
Unter welchen Voraussetzungen öffentliche Bedienstete und Gemeindebeamte, welche öffent- 
liche Versteigerungen vornehmen, hievon dem Rentamte vorgängige Anzeige zu erstatten haben, 
wird von der Staatsregierung bestimmt. 
Art. 264 (260). 
Über jede Versteigerung, welche nicht nach Art. 262 von der Gebühr befreit ist, ist 
eine schriftliche Urkunde aufzunehmen, in welcher die zum Aufwurf gebrachten Gegenstände 
und die hiefür erzielten Preise einzeln vorzutragen sind. 
Wird die Erteilung des Zuschlags versagt oder vorbehalten, so ist dies in der Urkunde 
zu vermerken. 
Die Versteigerungsurkunde ist von demjenigen, der die Versteigerung geleitet hat, un- 
mittelbar nach deren Beendigung zur Bestätigung der Richtigkeit des Inhalts, unter Vortrag 
der Summe der erzielten Preise mit Ziffern und Worten, zu unterzeichnen und binnen 
längstens einer Woche dem einschlägigen Rentamt in Vorlage zu bringen. 
Art. 265 (261). 
Die Rentämter können zu jeder öffentlichen Mobiliarversteigerung einen Vertreter des 
Arars abordnen, welcher ermächtigt ist, die vorschriftsmäßige Aufnahme der Versteigerungs- 
urkunde zu kontrollieren. 
Art. 266 (262). 
Die Berechnung der Gebühr erfolgt aus der Summe der Zuschlagspreise. 
Soweit der Zuschlag vorbehalten wurde, ist dessen Erteilung anzunehmen, wenn nicht 
binnen längstens zwei Wochen nach Beendigung der Versteigerung die Versagung des Zu- 
schlags nachgewiesen wird. 
Art. 267 (263). 
Die Pflicht zur Entrichtung der Gebühr obliegt demjenigen, unter dessen Leitung die 
Versteigerung ausgeführt wurde. 
Hat derselbe hiebei im Auftrag eines anderen gehandelt, so haften beide für die Ent. 
richtung der Gebühr als Gesamtschuldner.
	        
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